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(Nr. 10012.) Verordnung über das Inkrafttretrn bes Kirchengesees, betreffend das Dienst.
einkommen der Geistlichen der evangelisch-kutherischen Kirche der Provinz
Hannover. Vom 2. Juli 1898.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc§
verordnen in Gemäßheit des K. 31 des Kirchengesetzss vom 2. Juli 1898,
betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Hannover, daß dieses Kirchengesetz mit dem 1. April 1899 in
Kraft tritt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Instegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 2. Juli 1898.
— Wilhelm.
Bosse.
(Nr. 10013.) Gesetz, betreffend das Dienstelnkommen der katholischen Pfarrer. Vom
2. Juli 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1. ,
Behufs Gewährung von widerruflichen Beihülfen an leistungsunfähige
katholische Pfarrgemeinden zur Aufbesserung des Diensteinkommens ihrer Pfarrer
wird ein Betrag von 3 438 400 Mark jährlich aus Staatsmitteln bereit gestellt,
welcher nach Maßgabe der nachfolg zu verwenden ist.
Artikel 2.
Jeder für ein dauernd errichtetes Pfarramt bestellte katholische Pfarrer
erhält ein Stelleneinkommen von mindestens 1 500 Mark jährlich neben freier
Dienstwohnung oder angemessener Miethsentschädigung.