Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Artikel 10. 
Die allgemeinen Grundsätze über die Berechnung der Erträge des Stellen- 
vermögens und der anderweitigen kirchlichen Einnahmen des Stelleninhabers 
werden von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten nach Anhörung der 
bischöflichen Behörden festgestellt. 
Der Betrag des Stelleneinkommens wird bei den vorhandenen Pfarrstellen 
nach dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes, bei neu zu gründenden 
Marrstellen nach dem Zeitpunkte der Errichtung bestimmt. Die bischöfliche 
Behörde beschließt über die Höhe des mit der Pfarrstelle verbundenen Stellen- 
einkommens und trägt die mit einem Stelleneinkommen von weniger als 
3200 Mark jährlich verbundenen Pfarrstellen und den Betrag des festgestellten 
Stelleneinkommens derselben in das Kataster der aufbesserungsbedürftigen Parr- 
stellen der Diözese ein. 
Die bischöfliche Behörde nimmt nach Ablauf von zwölf Jahren nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes und fernerhin in zwölfjährigen Perioden eine all- 
gemeine Revision des Katasters vor. · 
Artikel 11. 
Die Luschüsse der Pfarrgemeinde zum Mindest-Stelleneinkommen sowie die 
Orts- und Alterszulagen können im Wege des Verwaltungs sverfahrens 
beigetrieben werden. 
Die bischöfliche Behörde stellt die Höhe der fälligen Beträge fest. 
Artikel 12. 
Die Beschlüsse der bischöflichen Behörde bedürfen in den Fällen der Ar- 
tikel 4, 8, 10 Absatz 2 und 3 und des Artikels 11 Absatz 2 der Zustimmung 
des Regierungspräsidenten beziehungsweise des Polizeipräsidenten in Berlin. 
Bei rhohenem Widerspruch oder auf Beschwerde entscheidet der Minister 
der geistlichen Angelegenheiten. 
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Artikel 13. 
Der ordentliche Rechtsweg ist gegen die in diesem Gesetze vorgesehenen 
Beschlüsse (Anordnungen) Entscheidungen rc.) der Kirchen= oder Staatsbehörden 
ausgeschlossen. 
Wegen der Ansprüche der Stelleninhaber auf Zuschüsse zur Erreichung 
des Mindest-Stelleneinkommens, auf Alters- und Ortszulagen finden die Be- 
stimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des 
Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 241) entsprechende An- 
wendung. 
Artikel 14. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Pfarrstellen in Dome, 
Militär- und Anstaltsgemeinden keine Anwendung. 
Geseh · Saricil. 1808. (Nr. 10013) 48.
	        
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