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für Hessen: «
der Geheimrath Carl v. Werner,
für Niederland:
der Inspekteur van den Waterstaat Wilhelmus Francois
. Leemans,
heute daher im Sitzungssaale der Centralkommission für die Rheinschifffahrt ver-
sammelt und Folgendes vereinbart:
Zu den Artikeln 32 bis 40 der revidirten Rbeinschifffahrtsakte vom
17. Oktober 1868 wird festgestellt, daß die nach der Strafgesetzgebung der Ufer-
staaten ergehenden vollstreckbaren richterlichen Strafbefehle und polizcilichen Straf-
verfügungen den in obigen Artikeln der Rheinschifffahrtsakte erwähnten straf-
erichtlichen Urtheilen und Erkenntnissen gleichstehen, vorausgesetzt, daß die
Vollnmchbarktet dieser Strafbefehle und Strafverfügungen erst nach Ablauf einer
mindestens einwöchigen Frist nach der Zustellung an den mit der Strafe Belegten
eintritt, und daß diesem die Möglichkeit gegeben ist, durch Erhebung eines Ein-
spruchs binnen dieser Frist eine Verhandlung und Aburtheilung durch das Rhein-
schifffahrtsgericht im ordentlichen Strafverfahren herbeizuführen.
Diese Vereinbarung, von welcher eine Ausfertigung jedem der oben
bezeichneten Bevollmächtigten mitgetheilt worden ist, tritt in Kraft, sobald sie
von sämmtlichen betheiligten Regierungen rakifizirt worden ist.
So geschehen Mannheim) den 18. September 1895.
Gamp. Schenkel. Dr. Otto Freiherr v. Völderndorf und Waradein.
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betreffend die Gleichstellung der richterlichen Strafbefehle und polizeilichen
Strafverfügungen mit den in den Artikeln 32 bis 10 der Rbeinschifffahrts-
akte erwähnten stlrafgerichllichen Urtheilen und Erkenninissen. Vom
15. Juli 1898.
D. zwischen den Rheinschifffahrtsbevollmächtigten von Preußen, Bayern,
Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen und der Niederlande in Mannheim am 18. Sep-
tember 1895 vereinbarte Zusatzartikel zur revidirten Rbeinschifffabrtsakte vom
17. Oktober 1868, betreffend die Gleichstellung der richterlichen Strafbefehle und
polizeilichen Strafverfügungen mit den in den Artikeln 32 bis 10 der Rbein-