Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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schifffahrtsakte erwähnten strafgerichtlichen Urtheilen und Erkenntnissen, wird 
hiermit nach ertheilter landesherrlicher Genehmigung ratifizirt. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ratifikations-Urkunde unter Beidrückung 
des Königlichen. Infiegels ausgefertigt worden. 
Berlin, den 15. Januar 1898. « 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
(1. S.) v. Vülow. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen die Ratifikations-Urkunden der 
übrigen, an der Vereinbarung vom 18. September 1895 betheiligten Regierungen 
ausgewechselt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 15. Juli 1898. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Mühlberg. 
  
(Nr. 10016.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Geilenkirchen, Heinsberg, Adenau, Zell, 
Saarlonis, Bitburg, Daun, Prüm, Wadern, Wanweiler, Neumagen, 
Saarburg und Trler. Vom 18. Juli 1898. 
Au Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im K. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen gehörige Gemeinde 
Immendorf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg gehörige Gemeinde Oberbruch, 
für die zum Bezirk des Amtzgerichts Adenau gehörigen Gemeinden Staffel 
und Zermüllen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Zell gehörige Gemeinde Grenderich, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarlouis gehörigen Gemeinden 
Altforweiler und Werbeln, 
(Ne. 10010.)
	        
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