Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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sind, der an erster Stelle gewählte, hat den Vorsitzenden im Falle seiner Ver- 
hinderung in allen Synodalgeschäften zu vertreten. Das Konsistorium kann 
sedoch, wenn die Vertretung eines Superintendenten in allen Ephoralfunktionen 
angeordnet werden muß, auch den Synodalvorsitz dem ernannten Vertreter der 
Superintendentur übertragen. 
. 7. 
Der Synodalvorstand hat 
1) den Vorsitzenden in den Präsidialgeschäften zu unterstützen, 
2) für die Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung der Protokolle zu 
sorgen, zu welchem Behufe er unter seiner Verantwortlichkeit auch 
einige Synodalmitglieder zur Unterstützung zuziehen kann, 
3) die Synodalprotokolle an daß Konsistorium zu befördern und die von 
letzterem bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Vollziehung aufgetragen 
wird, zur Ausführung zu bringen, « 
4)zurBersammlnngderKreissynodebieerfokdetlichenEinleitungeuzu 
treffcn,insbcsondetedieVorlagcnfürdicfelbevorzubctciten, 
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten, 
6) in eiligen Fällen der nach F. 5 Nr. 5 und 6 der Synode übertragenen 
Mitaussicht die vorläusige, bis zur nächsten Synodalversammlung 
wirksame Entscheidung zu treffen, 
7) wenn die Kreissynode nicht versammelt ist, die ihr im §. 5 Nr. 4 
übertragene Zuständigkeit auszuüben, 
8) auf eingelegten Rekurs über Einsprüche gegen die Wahl von Aeltesten 
oder Gemeindevertretern (I. 37 der Kirchengemeindeordnung), über 
die Zulässigkeit einer Amtsablehmung oder Niederlegung von Aeltesten 
oder Gemeindevertretern (I. 38 a. a. O.), sowie über den Ausschluß 
vom Wahlrechte G. 33 a. a. O) zu entscheiden, 
9) darüber zu befinden, ob der Fall des §. 41 Nr. 1 a. a. O. vorliegt, 
sowie die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Gemeindekirchen- 
raths und der Gemeindevertretung auszuüben mit dem Rechte, Er- 
mahnung, Verweis und wegen grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus 
dem Amte zu verfügen (. 41 Nr. 2 a. a. O.). 
Die Disziplinarentscheidung erfolgt nach Untersuchung der Sache 
und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftlich mit Gründen 
abzufassende Resolution, welche im Falle der Verurtheilung zugleich 
über die Nothwendigkeit der Suspension zu bestimmen hat. Binnen 
vier Wochen nach Zustellung der Resolution steht dem Beschuldigtrn 
der Rekurs an das Konfistorium zur welches endgültig entscheidet, 
10) bei Pfarrbesetzungen, vorbehaltlich des Rekurses an das Konsistorium, 
über Einwendungen der Gemeinde gegen Wandel und Gaben des 
Defignirten zu entscheiden.
	        
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