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sind, der an erster Stelle gewählte, hat den Vorsitzenden im Falle seiner Ver-
hinderung in allen Synodalgeschäften zu vertreten. Das Konsistorium kann
sedoch, wenn die Vertretung eines Superintendenten in allen Ephoralfunktionen
angeordnet werden muß, auch den Synodalvorsitz dem ernannten Vertreter der
Superintendentur übertragen.
. 7.
Der Synodalvorstand hat
1) den Vorsitzenden in den Präsidialgeschäften zu unterstützen,
2) für die Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung der Protokolle zu
sorgen, zu welchem Behufe er unter seiner Verantwortlichkeit auch
einige Synodalmitglieder zur Unterstützung zuziehen kann,
3) die Synodalprotokolle an daß Konsistorium zu befördern und die von
letzterem bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Vollziehung aufgetragen
wird, zur Ausführung zu bringen, «
4)zurBersammlnngderKreissynodebieerfokdetlichenEinleitungeuzu
treffcn,insbcsondetedieVorlagcnfürdicfelbevorzubctciten,
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten,
6) in eiligen Fällen der nach F. 5 Nr. 5 und 6 der Synode übertragenen
Mitaussicht die vorläusige, bis zur nächsten Synodalversammlung
wirksame Entscheidung zu treffen,
7) wenn die Kreissynode nicht versammelt ist, die ihr im §. 5 Nr. 4
übertragene Zuständigkeit auszuüben,
8) auf eingelegten Rekurs über Einsprüche gegen die Wahl von Aeltesten
oder Gemeindevertretern (I. 37 der Kirchengemeindeordnung), über
die Zulässigkeit einer Amtsablehmung oder Niederlegung von Aeltesten
oder Gemeindevertretern (I. 38 a. a. O.), sowie über den Ausschluß
vom Wahlrechte G. 33 a. a. O) zu entscheiden,
9) darüber zu befinden, ob der Fall des §. 41 Nr. 1 a. a. O. vorliegt,
sowie die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Gemeindekirchen-
raths und der Gemeindevertretung auszuüben mit dem Rechte, Er-
mahnung, Verweis und wegen grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus
dem Amte zu verfügen (. 41 Nr. 2 a. a. O.).
Die Disziplinarentscheidung erfolgt nach Untersuchung der Sache
und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftlich mit Gründen
abzufassende Resolution, welche im Falle der Verurtheilung zugleich
über die Nothwendigkeit der Suspension zu bestimmen hat. Binnen
vier Wochen nach Zustellung der Resolution steht dem Beschuldigtrn
der Rekurs an das Konfistorium zur welches endgültig entscheidet,
10) bei Pfarrbesetzungen, vorbehaltlich des Rekurses an das Konsistorium,
über Einwendungen der Gemeinde gegen Wandel und Gaben des
Defignirten zu entscheiden.