Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 29 — 
  
Inhalt: Staatsvertrag Fw##schen Preußen und Braunschwiig wegen Gerstellung einer Eiseubabn von 
Condersheim über Bodenburg elnerseits nach Elze, andererseits nach Düngen, S. a7#. — Ver- 
lügung des Jastizmlulsters, betressend die Anlegung des Grundbuchs für rinen Theil der Bezir#e 
der Amtsgerichtr Lauenburg, Mölln, Ratzeburg, Schwarzenbek und Steinhorst, S. 284. — Ver-. 
lügung des Jostizuuinisters, belrefsend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirls 
des Umtegerichis Biedenkopf, S. 288. 
  
(Nr. 10019.) Staatsvertrag zwischen Prrußen und Braunschweig wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Gandersheim über Bodenburg einerseits nach Elze, anderer- 
seits nach Düngen. Vom 2./4. Mai 1898. 
Se Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Prinz Albrecht von Preußen) Regent des Herzogthums Braunschweig, haben zum 
Zweck einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Ganders- 
heim über Bodenburg einerseits nach Elze, andererseits nach Düngen zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-Re- 
gierungsrath Dr. Paul Micke, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann, 
Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, Re- 
gent des Heuzogthame Braunschweig: 
Hächstihren Finanzpräsidenten Karl Kybitz, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratisikation nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von 
Gandersheim über Bodenburg einerseits nach Elze, andererseits nach Düngen 
für eigene Rechnung auszuführen, nachdem sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu 
schon erhalten hat. 
Geseh · Eammnl. 1808. (Nr. 100109. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1898.
	        
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