Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht Fücsehbene 
uschuß von 200 000 Mark, in Worten „Zweihundert Tausend Mark“, 
zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammie, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schugtze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für 
nothwendig erachtete, der Enteignung unkerworbne Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienzentschädigung 
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei 
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd 
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer 
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem 
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung überwiesenen 
Geländes zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen acht Wochen nach Vorlage des betreffenden Auszuges ist die Eisen- 
bahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist inner- 
halb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahverwaltung 
die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu 
welchem Zweck die Saegl Braunschweigische Regierung der Königlich Preußischen 
Regierung für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Ver- 
gleiche über Grund bsentschädigungen jeder Art bedürfen der Zustimmung der 
Herzoglich Braunschweigischen Regierung. Wird diese Zustimmung versagt, so 
ist das förmliche Enteignungsverfahren durchzuführen. 
Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Auf. 
wand ’ der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung als- 
lann zu ersetzen. . 
Der 416 Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen 
der Uebertragung dieser, sowie derem Autieb IVI #trr Nr. 2 und 3 übernom- 
Or. 10018)) 52.
	        
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