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3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht Fücsehbene
uschuß von 200 000 Mark, in Worten „Zweihundert Tausend Mark“,
zu gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammie, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schugtze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für
nothwendig erachtete, der Enteignung unkerworbne Grundeigenthum mit Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienzentschädigung
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung überwiesenen
Geländes zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen acht Wochen nach Vorlage des betreffenden Auszuges ist die Eisen-
bahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist inner-
halb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahverwaltung
die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu
welchem Zweck die Saegl Braunschweigische Regierung der Königlich Preußischen
Regierung für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Ver-
gleiche über Grund bsentschädigungen jeder Art bedürfen der Zustimmung der
Herzoglich Braunschweigischen Regierung. Wird diese Zustimmung versagt, so
ist das förmliche Enteignungsverfahren durchzuführen.
Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Auf.
wand ’ der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung als-
lann zu ersetzen. .
Der 416 Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen
der Uebertragung dieser, sowie derem Autieb IVI #trr Nr. 2 und 3 übernom-
Or. 10018)) 52.