Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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erhalten.  Für  ihren  Bau  und  Betrieb  sind  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reichs-Gesehbl.  S.  764)  und  vom
24.  März  1897  (eichs-Gesetzbl.  S.  166)  und  die  dazu  ergangenen  oder  noch
ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  (vergleiche  K.  55  daselbst)
maßgebend;  auch  soll  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet
werden,  daß  die  Fahrzeuge  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  binnen
zwei  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft
in  den  Besitz  auch  der  Konzession  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung
gelangt  sein  wird,  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über
diese  Frit  hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesellschaft
nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der  msändigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden
  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft  durch  die
bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung  gewährt  werden.

Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  für  die  Bahn  sowie  die  Prüfung  der
anzuwendenden  Fahrzeuge  soll  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.
  Etwaigen  besonderen  Wünschen  der  Fürstlich  Schaumburg--Lippischen
Regierung  in  Betreff  der  Führung  der  Bahn  und  der  Anlegung  von  Stationen  im
außerpreußischen  Gebiete  wird  hierbei  thunlichst  Rechmmg  getragen  werden.

Jedoch  bleibt  in  landespolizeilicher  Beziehung  die  Prüfung  und  Genehmi-Los
  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,

urchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallel-  und  Zufuhrwegen
betreffen,  ebenso  wie  die  baupobizeiliche  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder
Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Artikel  b.
Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  6.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiet  geiehenen  Bahnstrecken  und  über
den  darauf  stattfindenden  Betrieb  wird  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts
über  die  Gesellschaft  im  Allgemeinen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  als
derjenigen,  in  deren  Gebiete  die  Eirenbebngesellshas  ihren  Sitz  hat,  überlassen.
Auch  ist  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Regierung  damit  einverstanden,  daß
die  Bestimmung  über  die  Dotirung  der  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds,
sowie  die  Genehmigung  und  die  Fesisetzung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  auch