Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 295 — 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Anhaltischen Re- 
gierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen. 
Artikel 14. 
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum 
des in seinem Gebiete liegenden Theiles der Bahn von Geriebog über Löbejün 
nach Nauendorf erwerben sollte, werden die vertragschließenden Regierungen sich 
über die Au Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf der ge- 
nannten Bahn erforderlichen Maßregeln verständigen. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage enworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und von den vertragschließenden 
Regierungen zur landesherrlichen Knßelenan vorgelegt werden. Die Aus- 
wechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 23. April 1898. 
(I. S.) Georg Pannenberg. 
(L. S.) Ernst Laue. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
Sesetz Samml. 1898. (Nr. 10023.) 54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.