— 295 —
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Anhaltischen Re-
gierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen.
Artikel 14.
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum
des in seinem Gebiete liegenden Theiles der Bahn von Geriebog über Löbejün
nach Nauendorf erwerben sollte, werden die vertragschließenden Regierungen sich
über die Au Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf der ge-
nannten Bahn erforderlichen Maßregeln verständigen.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage enworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel 15.
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und von den vertragschließenden
Regierungen zur landesherrlichen Knßelenan vorgelegt werden. Die Aus-
wechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 23. April 1898.
(I. S.) Georg Pannenberg.
(L. S.) Ernst Laue.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Sesetz Samml. 1898. (Nr. 10023.) 54