Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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8. 2. 
Diese Verordnung tritt vom 1. April 1897 ab in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 8. August 1898. 
¶. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Fchr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. 
  
(Nr. 10026.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Cochem, Stromberg, Bitburg, 
Daun, Hermeskeil, Hillesheint, Merzig, Perl, Saarburg, Wadern, Wax- 
weiler und Wittlich. Vom 19. August 1898. 
A# Grund des §. 49 des Gesstes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche mögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im 8. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cochem gehörigen Gemeinden 
Kaisersesch, Laubach und Masburg, 
für das im Bezirk des Amtsgerichts Stromberg belegene Bergwerk 
Walderbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörigen Gemeinden Bei- 
lingen, Bickendorf, Ehlenz und Herforst, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Daun gehörige Gemeinde Deudesfeld, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil gehörigen Gemeinden 
Heddert, Mandern und Schillingen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hillesheim gchörigen Gemeinden 
Berlingen, Essingen und Hohenfels, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Merzig gehörigen Gemeinden Düppen- 
weiler und Reimsbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Perl gehörige Gemeinde Orscholz, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarburg gehörige Gemeinde Wellen, 
7 die zum Bezirk des Amtsgerichts Wadern gehörige Gemeinde Wadern, 
ür Lepm Bairk des Amtsgerichts Waxweiler gehörige Gemeinde 
7 .
	        
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