Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Artikel II. . 
Die Rechte des Staats werden von dem Oberpräsidenten ausgeübt: 
1) bei Genehmigung der Umlagebeschlüsse im Falle des §. 5 Absatz 2 des 
Gesetzes vom 25. Juni 1898; 
2) bei Genehmigung der Anleihebeschlüsse C. 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 
25. Juni 1898) Artikel 32 Nr. 3 des Geseges vom 6. AMpril 1878, 
Gesetz Samml. S. 145). · 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt. 
Artikel II. 
In den übrigen Fällen des §. 5 und im Falle des g. 6 des Gesetzes vom 
25. Jum 1898 werden die Rechte des Staats durch den Regierungspräsidenten 
ausgeübt. 
* Cegen die Verfügung des Regierungspräsidenten geht, sofern nicht die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgericht (g. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1898; 
Artikel 35 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. April 1878) stattfindet, die Beschwerde 
an den Oberpräsidenten. 
Derselbe beschließt auf die Beschwerde endgültig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 29. August 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Miquel. Bosse. Frhr. v. Hammerstein. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
  
  
(r. 10030.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Grevenbroich, Saarlouis, Bitburg, 
Daun, Hermeskeil, Hillesheim, Prüm, Trier und Waxweiler. Vom 
6. September 1898. 
A# Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Jwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für 3 zum Bezirk des Amtsgerichts Grevenbroich gehörige Gemeinde 
üchen,
	        
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