132 Die geschichtllchen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung ic.
videtur, placet), stets festgehalten wurde. Der absolute Imperativ der Volksgesetze
verschwindet daher vorläufig ganz aus der Gesehgebung, und wird erst später durch
das „iubemus“ und „sancimus“ des abfoluten Kaiserthums wiederhergestellt.
Natürlich war diese ganze Senatsgesetzgebung im Grunde nichts anderes als
kaiserliche. Der Kaiser wählte, berief und verstieß die Senatoren, und mochte in
der Regel durch Reden (oratio) die Anträge zu den Gesetzen, und natürlich wagte
der Senat nie dem jsesten Willen des Kaisers entgegenzutreten. Zwar konmten auch
die Konfuln Anträge stellen, aber natürlich auch nie ohne oder gar wider den
Willen des Kaisers. Kein Wunder, daß man im Volke allmählich vom Beschlusse
des Senates ganz abstrahirte, und die oratio des Kaisers ohne Weiteres als dos
Gesetz bezeichnete. Eine Zeit lang wechseln noch beide Ausdrücke, seit Severus
am Ende des zweiten Jahrhunderts wird nur noch die oratio genannt.
Dem Inhalte nach beschränkte sich die Gesetzgebung dieser Zeit durch Leges,
Senatusconsulta und Orationes auf wenige Gebiete des Rechts. Der Schwerpunkt
der Rechtebildung lag eben in der Wissenschaft und Praris. Jene Gebiete sind
zunächst die, welche Augustus bei seiner Ueberführung der Republik in die Monarchie
neu geordnet hatte, nämlich Strafrecht und Strafprozeß, das Recht der Freilassungen
und der Frigelassenen, und namentlich das Eherecht, bei dem Augustus in der
großen Lex Papia Poppaen der eingerissenen Sitten-, Che- und Kinderlofigkeit einen
Damm entgegengesetzt hatte. Außerdem sind im Erbrechte, besonders über Intestaterbrecht
und Vermächtnisse, mehrere wichtige Senatuskonsulte gegeben. Sonst aber
finden sich nur mehr vereinzelte Bestimmungen, wie z. B. das Sc. Velleianum über
die Bürgschaften der Weiber, das Macedonianum über die Darlehen der Hausföhne,
die Oratio Severi über die Veräußerung der Mündelgüter u. a. Auf uns gekommen
sind alle diese Gesetze sast ) nur in Citaten und Relationen in den Pandekten und
anderen Schristen, nur Weniges in den alten Erztafeln, wie namentlich eine Tasel
von. der Lex de imperio Vespasiani 2), zwei Tafeln von Domitian's Stadtrechten
für die Städte Malaga und Salpensa in Spanien s) und eine Tafel einer Bergwerksordnung
(Ilex metalli) für Vipascum im südlichen Portugal aus dem ersten
Jahrhnndert?).
§ 25. Auch nur noch als eine indirekte Forn der boiferlichen Gesetzgebung
find in dieser Zeit die Edikte der Prätoren anzusehen. Die Ihstiz der Prätoren
dauerte zwar an sich in der alten Weise sort, und ebenso auch ihr Recht, nene
Edikte zu erlassen. Zusätze zum Überlieferten republikanischen Bestande machte
1. eine Reihe von Gesetzen, besonders von Senatsschlüssen nöthig. Die letzteren
stellen, ihrer Natur, als bloßer Gutachten gemäß, öfters nur einen rechtlichen Grundsatz
auf und überlassen es dem Prätor, ihn durch Anordnungen und Edikte nach
seinem frrien Ermessen praktisch zu verwirklichen. So erzählt Plinius (ep. 5, 4. 9.
14), der Senat habe durch rinen Beschluß auf die fortdauernde Geltung des
Cineischen Gesetzes hingewiesen, und die Prätoren hätten diesem Beschlusse durch Einschaltung
einer Klausel (breve edictum) sosort Folge gegeben. So ging der Senat
namentlich mit dem Sc. Velleianum vor. Hier werden die Prätoren geradezu aufgeforderl,
darauf zu sehen, „ut en in re Schatus voluntas servetur“, d. h. sie sollen
mit ihrrn Mitteln dahin wirken, daß die Intercession der Frauen überall da ungültig
sei, wo eine Verpflichtung der Frauen mit den Absichten des Senates
unvereinbar sein würde. — Aber 2.] stammen unzweifelhaft auch manche Ediktssätze
gerade erst aus dieser Zeit, namentlich sind mauche korrektorische Edikte mit direkterem
Eine Iu#mmenstellung der Senatuskonsulte, deren Wortlant wir haben, s. Bruns
rome, p. 145—
) Bruns, EN*i P. 128.
*) Brans, Fontes, p. 130—141.
) Bruns, Fontes, p. 141 2.