Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

132  Die  geschichtllchen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  ic.

videtur,  placet),  stets  festgehalten  wurde.  Der  absolute  Imperativ  der  Volksgesetze
verschwindet  daher  vorläufig  ganz  aus  der  Gesehgebung,  und  wird  erst  später  durch
das  „iubemus“  und  „sancimus“  des  abfoluten  Kaiserthums  wiederhergestellt.

Natürlich  war  diese  ganze  Senatsgesetzgebung  im  Grunde  nichts  anderes  als
kaiserliche.  Der  Kaiser  wählte,  berief  und  verstieß  die  Senatoren,  und  mochte  in
der  Regel  durch  Reden  (oratio)  die  Anträge  zu  den  Gesetzen,  und  natürlich  wagte
der  Senat  nie  dem  jsesten  Willen  des  Kaisers  entgegenzutreten.  Zwar  konmten  auch
die  Konfuln  Anträge  stellen,  aber  natürlich  auch  nie  ohne  oder  gar  wider  den
Willen  des  Kaisers.  Kein  Wunder,  daß  man  im  Volke  allmählich  vom  Beschlusse
des  Senates  ganz  abstrahirte,  und  die  oratio  des  Kaisers  ohne  Weiteres  als  dos
Gesetz  bezeichnete.  Eine  Zeit  lang  wechseln  noch  beide  Ausdrücke,  seit  Severus
am  Ende  des  zweiten  Jahrhunderts  wird  nur  noch  die  oratio  genannt.

Dem  Inhalte  nach  beschränkte  sich  die  Gesetzgebung  dieser  Zeit  durch  Leges,
Senatusconsulta  und  Orationes  auf  wenige  Gebiete  des  Rechts.  Der  Schwerpunkt
der  Rechtebildung  lag  eben  in  der  Wissenschaft  und  Praris.  Jene  Gebiete  sind
zunächst  die,  welche  Augustus  bei  seiner  Ueberführung  der  Republik  in  die  Monarchie
neu  geordnet  hatte,  nämlich  Strafrecht  und  Strafprozeß,  das  Recht  der  Freilassungen
und  der  Frigelassenen,  und  namentlich  das  Eherecht,  bei  dem  Augustus  in  der
großen  Lex  Papia  Poppaen  der  eingerissenen  Sitten-,  Che-  und  Kinderlofigkeit  einen
Damm  entgegengesetzt  hatte.  Außerdem  sind  im  Erbrechte,  besonders  über  Intestaterbrecht
  und  Vermächtnisse,  mehrere  wichtige  Senatuskonsulte  gegeben.  Sonst  aber
finden  sich  nur  mehr  vereinzelte  Bestimmungen,  wie  z.  B.  das  Sc.  Velleianum  über
die  Bürgschaften  der  Weiber,  das  Macedonianum  über  die  Darlehen  der  Hausföhne,
die  Oratio  Severi  über  die  Veräußerung  der  Mündelgüter  u.  a.  Auf  uns  gekommen
sind  alle  diese  Gesetze  sast  )  nur  in  Citaten  und  Relationen  in  den  Pandekten  und
anderen  Schristen,  nur  Weniges  in  den  alten  Erztafeln,  wie  namentlich  eine  Tasel
von.  der  Lex  de  imperio  Vespasiani  2),  zwei  Tafeln  von  Domitian's  Stadtrechten
für  die  Städte  Malaga  und  Salpensa  in  Spanien  s)  und  eine  Tafel  einer  Bergwerksordnung
  (Ilex  metalli)  für  Vipascum  im  südlichen  Portugal  aus  dem  ersten
Jahrhnndert?).

§  25.  Auch  nur  noch  als  eine  indirekte  Forn  der  boiferlichen  Gesetzgebung
find  in  dieser  Zeit  die  Edikte  der  Prätoren  anzusehen.  Die  Ihstiz  der  Prätoren
dauerte  zwar  an  sich  in  der  alten  Weise  sort,  und  ebenso  auch  ihr  Recht,  nene
Edikte  zu  erlassen.  Zusätze  zum  Überlieferten  republikanischen  Bestande  machte
1.  eine  Reihe  von  Gesetzen,  besonders  von  Senatsschlüssen  nöthig.  Die  letzteren
stellen,  ihrer  Natur,  als  bloßer  Gutachten  gemäß,  öfters  nur  einen  rechtlichen  Grundsatz
  auf  und  überlassen  es  dem  Prätor,  ihn  durch  Anordnungen  und  Edikte  nach
seinem  frrien  Ermessen  praktisch  zu  verwirklichen.  So  erzählt  Plinius  (ep.  5,  4.  9.
14),  der  Senat  habe  durch  rinen  Beschluß  auf  die  fortdauernde  Geltung  des
Cineischen  Gesetzes  hingewiesen,  und  die  Prätoren  hätten  diesem  Beschlusse  durch  Einschaltung
  einer  Klausel  (breve  edictum)  sosort  Folge  gegeben.  So  ging  der  Senat
namentlich  mit  dem  Sc.  Velleianum  vor.  Hier  werden  die  Prätoren  geradezu  aufgeforderl,
  darauf  zu  sehen,  „ut  en  in  re  Schatus  voluntas  servetur“,  d.  h.  sie  sollen
mit  ihrrn  Mitteln  dahin  wirken,  daß  die  Intercession  der  Frauen  überall  da  ungültig
  sei,  wo  eine  Verpflichtung  der  Frauen  mit  den  Absichten  des  Senates
unvereinbar  sein  würde.  —  Aber  2.]  stammen  unzweifelhaft  auch  manche  Ediktssätze
gerade  erst  aus  dieser  Zeit,  namentlich  sind  mauche  korrektorische  Edikte  mit  direkterem

Eine  Iu#mmenstellung  der  Senatuskonsulte,  deren  Wortlant  wir  haben,  s.  Bruns
rome,  p.  145—
)  Bruns,  EN*i  P.  128.
*)  Brans,  Fontes,  p.  130—141.
)  Bruns,  Fontes,  p.  141  2.