Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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a)  fuͤr  die  Handwerks-Kompagnien:  Schiffszimmerleute,  Segelmacher,  Schmiede  (aus  Eisenwerken),
  Tischler,  Maler,  Böticher,  Büchsenmacher,  Seiler,  Reepschläger  (d.  h.  Seiler,  welche
Schiffstaue  anfertigen),  Sattler,  Schneider  und  Schuhmacher  —  die  drei  letztgedachten  Professionen
event.  aus  der  Kategorie  der  zum  Dienst  mit  der  Waffe  nicht  völlig  brauchbaren  Militairpflichtigen
—  in  der  durch  die  Ersatz-Repartition  festgestellten  Zahl;

b)  für  die  Maschinen-Kompagnie:  Maschinisten-Applikanten  und  Heizer  ebenfalls  in  der  durch
die  Ersatz-Repartition  festgestellten  Zahl.

3.  Als  Maschinisten-Applikanten  für  die  Maschinen-Kompagnie  sind  brauchbar:

à)  solche  Militairpflicktige,  welche  bereits  als  Maschinisten  oder  Maschinisten-Assistenten  auf  Dampfern
oder  Lokomotiven  gefahren  haben,  also  in  der  Leitung  einer  arbeitenden  Dampfmaschine  praktische
Ausbildung  besitzen,  demnächst

b)  solche,  welche  im  Besitze  des  Zeugnisses  der  Reife  von  einer  Preußischen  Provinzial-Gewerbeschule
und  des  Ausweises  über  eine  zweijährige  Lehrzeit  als  Maschinenbau-Arbeiter  sind.  Von  diesen  verdienen
  diejenigen,  welche  in  Fabriken  gearbeitet  haben,  in  denen  Schiffsmaschinen  gebaut  werden,  den
Vorzug.

4.  Als  Heizer  für  die  Maschinen-Kompagnie  sind  auszuheben:

a)  Militairpflichtige,  welche  auf  See=  oder  Fluß-Dampfern  als  Heizer  gefahren  haben,  demnächst

b)  Heizer  von  Lokomotiven  und  sonstigen  Dampfmaschinen,  die  jedoch  gleichzeitig  Feuerarbeiter  sein
müssen,  nöthigen  Falles

P)  Eisenschmiede  (Feuerarbeiter  aus  gröheren  Eisenwerken),  die  vermöge  ihrer  Beschäfilgung  an  Hihe
und  schwere  Arbeit  gewöhnt  sind').

5.  Für  das  See-Bataillon  sind  Mannschaften  von  besonders  kräftigem  Körperbau,  in  der  äußeren
Erscheinung  durchaus  ansehnlich,  der  deutschen  Sprache  vollständig  mächtig,  und  wo  möglich  a
auszuheben,  die  ein  Gewerbe  auf  dem  Wasser  treiben.

6.  An  den  Ersatz  für  die  See-Artillerie  sind  dieselben  Anforderungen,  wie  an  den  Ersatz  für  der

Festungs-Artillerie  zu  stellen.

2)  Die  körperlichen  Elgenschaften  find  spezlell  bei  den  als  Heizer  auszuhebenden  Mannschaften  von  den  gewerblichen
  Anforderungen  nicht  zu  trennen.  Bei  einem  Theile  der  für  die  Auswahl  zu  Heizern  bezeichneten  Kategorien
wird  der  Nachweis  des  ausgeübten  Gewerbes  zugleich  denfenigen  der  vorauczusetzenden  phpflschen  Tüchtigkelt  mit  einbegreisen,
  wie  dies  namentlich  für  die  Heizer  von  See=  und  größeren  Flutdampfern  als  Regel  anzunehmen  ist.  Bei
anderen  Kategorien  wird  sich  aus  der  gewerblichen  Beschäftigung  die  Qualisikation  für  den  Aushebungszweck  nicht  stets
so  unmittelbar  ergeben,  und  wird  alsdann  ein  robuster,  für  beschwerliche  Arbeit  tauglicher  Körperbau  bel  der  Auswahl
  mit  bestimmend  sein  müssen.  Auch  kann  für  die  Aushebung  als  Heizer  der  Umstand  nicht  immer  maaßgebend
sein,  daß  der  Militairpflichtige  eine,  den  gleichen  Namen  fübrende  Beschästlgung  etwa  schon  in  seinem  bürgerllchen
Verhältniß  ausgeübt  hat.  Es  fungiren  z.  B.  bei  den  vielfach  in  Fabriken  vorkommenden  kleinen  stehenden  Dampfmaschinen
  von  geringer  Perdekraft  als  sogenannte  Heizer  mitunter  auch  Fabrlkarbeiter,  deren  Kräste  woßl  für  die
Bedienung  jener  kleinen  Maschinen  ausreichend  sein  mögen,  für  den  ungleich  schwereren  Dienst  bei  den  Schiffsmaschinen
  aber  keinesweges  zureichen  würden.  Demnach  muß  die  Auswahl  zu  Heizern  in  allen  Fällen  mindestens  voch
auf  eine  vollkommen  krästige  und  an  schwere  Arbeit  gewöhnte  Mannschast  gerichtet  werden.