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Artikel 10.
Der Militär- und Telegraphenverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
esellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 11.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestimmungen
des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. für 1875 S. 318) und den
dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Ab-
änderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs-
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen) für
die Zeit bis zum Ablaufe von 8 Inhun vom Beginn des auf die Betriebs-
eröffnung folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vor-
bezeichneten Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen
des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen
Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Rebenbahn verliert,
kommt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen
ohne Einschränkung zur Anwendung.
Artikel 12.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines
der verlengschliehenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom
Reiche beanspruchen kömnen.
Artikel 13.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebict fallende Bahn-
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu
unterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahn-
strecken zur Länge der ganzen Vahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder
des jährlichen Reinertrages angenommen. “ Steuererhebung erfolgt zum ersten
Male für das auf die Brtriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende
Rechnungsjahr.
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Braunschweigischen
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen.
Artikel 14.
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum
des in seinem Gebiete liegenden Theiles der Harzgürtelbahn erwerben sollte, werden