Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Artikel 10. 
Der Militär- und Telegraphenverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn- 
esellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. für 1875 S. 318) und den 
dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Ab- 
änderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs- 
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen) für 
die Zeit bis zum Ablaufe von 8 Inhun vom Beginn des auf die Betriebs- 
eröffnung folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vor- 
bezeichneten Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen 
des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen 
Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der 
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Rebenbahn verliert, 
kommt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen 
ohne Einschränkung zur Anwendung. 
Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines 
der verlengschliehenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im 
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft 
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom 
Reiche beanspruchen kömnen. 
Artikel 13. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebict fallende Bahn- 
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu 
unterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der 
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahn- 
strecken zur Länge der ganzen Vahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder 
des jährlichen Reinertrages angenommen. “ Steuererhebung erfolgt zum ersten 
Male für das auf die Brtriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende 
Rechnungsjahr. 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Braunschweigischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen. 
Artikel 14. 
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum 
des in seinem Gebiete liegenden Theiles der Harzgürtelbahn erwerben sollte, werden
	        
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