Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

(Nr. 10015.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs fur 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aldenhoven, Blankenheim, Greren. 
broich, Vebach, Saarlouis, Bitburg, Dann, Hemneskeil, Brüm, Saarbirg, 
Trier, Wapweiler und Hillesheim. Vom 12. Dezember 1398. 
A½# Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-= 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Geset-Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
dah die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aldenhoven gehörige Gemeinde 
Gereonsweiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Blankenheim gehörigen Gemeinden 
Dahlem und Lommersdorf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Grevenbroich gehörige Gemeinde Laach, 
für die zum Bezirk des Amtgerichts Lebach gehörigen Gemeinden Körprich 
und Piesbach-Bettstadt, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarlouis gebörige Gemeinde Bisten, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörige Gemeinde Preist, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Daun gehörigen Gemeinden Brück 
und Dockweiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil gehörige Gemeinde 
Waldweiler, 
für die zum Bezirk des Amisgerichts Prüm gehörige Gemeinde Sellerich, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarburg gehörigen Gemeinden 
Rehlingen und Köllig, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Trier gehörigen Gemeinden Fell, 
Möhn, Gusterath und Irsch, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Waxveiler gehörigen Gemeinden 
Dahnen und Oluscheid, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hillesheim gehörige Gemeinde Pelm 
am 15. Januar 1899 beginnen soll. 
Berlin, den 12. Dezember 1898. 
Der Justipminister. 
Schönstedt. 
 
	        
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