Metadata : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

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Überleitungs=  und  Schlußbestimmungen.
8  117.

1.  Diese  Prüfungsordnung  tritt  am  1.  Oktober  1912  in  Kraft.
2.  Mit  diesem  Tage  treten,  soweit  nicht  aus  §  119  sich  ein  anderes  ergibt,  alle  entgegenstehenden
  Vorschriften  außer  Wirksamkeit,  insbesondere
à)  die  Verordnung  betr.  die  Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  humanistischen
und  technischen  Unterrichtsanstalten  vom  21.  Januar  1895,
b)  die  Verordnung  gleichen  Bekreffs  vom  26.  Mai  1873,  soweit  sie  nicht  schon
durch  Verordnung  vom  21.  Januar  1895  außer  Kraft  getreten  ist,
c)  die  Bekanntmachung  vom  23.  Juli  1905,  betr.  die  Prüfungsordnung  für  das
Lehramt  aus  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  Geographie.

8  118.

Prüfungen  auf  Grund  dieser  Prüfungsordnung  finden  bei  genügender  Anmeldung  von
Kandidaten  (s.  §  6)  erstmals  im  Jahre  1914  statt.

§  119.

1.  Für  Kandidaten,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Prüfungsordnung  ein  Studium
nach  Maßgabe  der  bisherigen  Prüfungsordnung  bereits  begonnen  haben,  gelten  folgende
Vorschriften:

à)  Kandidaten  der  philologisch-historischen  Fächer,  der  neueren  Sprachen  sowie  der
Mathematik  und  Physik,  die  bei  Inkrafttreten  dieser  Prüfungsordnung  ihr  Studium
bereits  4  Halbjahre  betrieben  haben,  können  dieses  bei  rechtzeitiger  Meldung  zur
Prüfung  noch  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zum  Abschluß  bringen.

Zum  1.  Prüfungsabschnitt  bisheriger  Ordnung  haben  sich  diese  Kandidaten
spätestens  im  Jahre  1913  zu  melden.

Im  Jahre  1914  wird  ein  1.  Prüfungsabschnitt  bisheriger  Ordnung  in
diesen  Fächern  nur  noch  für  Kandidaten  abgehalten,  die  bereits  früher  den
1.  Prüfungsabschnitt  —  mit  oder  ohne  Erfolg  —  abgelegt  haben  oder  mit
genügender  Entschuldigung  von  ihm  zurückgetreten  sind.

Zum  2.  Prüfungsabschnitt  bisheriger  Ordnung  haben  sich  diese  Kandidaten
im  Jahre  1914  zu  melden.

Im  Jahre  1915  wird  ein  2.  Prüfungsabschnitt  bisheriger  Ordnung  in
diesen  Fächern  nur  noch  für  Kandidaten  abgehalten,  die  bereits  früher  —  mit
oder  ohne  Erfolg  —  den  2.  Prüfungsabschnitt  abgelegt  haben  oder  mit  genügender
Entschuldigung  von  ihm  zurückgetreten  sind.