Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

stimmt sich ihr Nangdienstalter in der neuen Stelle nach dem 
Tage ihrer Ernemmung zum Landgerichtsrath, Amtsgerichtsrath 
oder Staatsanwaltschaftsrath. 
2) Mein Erlaß vom 21. November 1888 (Gesetz-Samml. S. 334) wird 
aufgehoben. 6 
3) Von dem Tage der Verkündigung dieses Erlasses ab gehören die 
Landrichter, Amtsrichter und Staatsamwälte, denen früher persönlich 
der Rang der. Räthe vierter Klasse verliehen worden ist, die letzteren 
mit dem Charakter als Staatsanwaltschaftsrath, gleichfalls zur vier#n 
Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. Ihre Reihenfolge in dieser 
Rangklasse bestinunt sich nach dem Datum der früheren Rangverleihung, 
bei gleichem Datum der Verleihung nach dem richterlichen Dienstalter. 
II. 1) Mein Erlaß vom 14. Februar 1889 wird dahin abgeändert, daß 
fortan von der Gesammtzahl der Divisions-, Gouwernements= und 
Garnisonauditeure die Hälste Mir zur Verleihung des Stellenranges 
der vierten Klasse der böheren Provinzialbeamten mit der Befugniß, 
die Uniform und die Abzeichen der Korpsauditeure zu tragen, in Vor- 
schlag gebracht werden darf. 
2) Diejenigen Divisions-, Gouvernements-= und Garnisonauditeure, welchen 
früher persönlich der Rang der Räthe vierter Klasse mit der Befugniß, 
die Uniform und die Abzeichen der Korpsauditeure zu tragen, verlieben 
worden ist, gehören vom Tage der Verkündigung dieses Erlasses ab 
gleichfalls zur vierten Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. 
Ihre Reihenfolge in dieser Rangklasse bestimmt sich nach dem Datum 
der früheren Rangverleihung, bei gleichem Datum der Verleihung näch 
dem Dienstalter als Auditeur. · 
III. 1) Der Allerhöchste Erlaß vom 1. Dezember 1879, betreffend den Rang 
der Bauinspektoren, wird felgendermaßen ergänzt: 
Die Maschineninspektoren gehören gleich den Bauinspekteren 
zur fünften Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. 
Ein Theil der Bau= und Maschineninspektoren im Bereiche der 
allgemeinen Bu#werwaltung, der landwirthschaftlichen, der Unter- 
richts- und der Militärverwaltung, jedoch nicht über die Hälfte 
der in allen Zweigen der Staatsverwaltung vorhandenen Ge- 
sammtzahl, kann, sofern sie mindestens ein zwölfjähriges Dienst- 
alter von der Ernennung zum Regierungsbaumeister ab besitzen, 
Mir zur Verleihung des Charakters als Baurath mit dem versön- 
lichen Range als Räthe vierter Klasse vorgeschlagen werden. 
2) Den zur Zeit mit dem Charakter als Baurath begnadigten, im 
umnistelbaren Staatödienste stehenden Bauinspektoren wird vom Tage 
der Verkündigung dieses Erlasses ab der persönliche Rang als Näthe 
vierter Klasse hierdurch beigelegt. 
 
	        
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