Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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(Nr. 9971.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für elnen 
Theil des Bezirks des Amtsyerichts Göttingen. Vom 15. Jannar 1898. 
A-# Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Göttingen gehörigen Gemeindebezirk 
Landolfshausen 
am 15. Februar 1898 beginnen soll. 
Verlin, den 15. Januar 1898. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
  
(Nr. 9972.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Homburg vor der Höhe 
und Frankfurt am Main. Vom 15. Januar 1898. 
A# Grund des §. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die JZwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-RNassau, vom 19. August 1895 (Geset- 
Samml. S. 481) bestinunt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An- 
spriüichen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeindebezirk 
Engelbach, 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Homburg vor der Höhe gehörigen 
vormals Landgräflich Hessischen Bezirk der Gemeinde Kirdorf, 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main gehörigen Bezirk 
der vormaligen Frankfurter Landgemeinde Oberrad 
am 15. Februar 1898 beginnen soll. 
Berlin, den 15. Januar 1898. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
  
  
(Nr. 9071—9973.)
	        
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