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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Gese , betreffend die Aufsbebung der Verpflichung jur Vestellung von Amtskautlionen, S. 19. —
Belann tmachung der nach dem Gesen vom 10. Upril 1872 durch die Regierungs= Anneblölter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunten 2c., S. 70.
(Nr. 9977.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Verpflichtung zur Bestellung von Amts-
kantionen. Vom 7. März 1898. «
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
« .1.
Die Verpflichtung der Staatsbeamten zur Kautionsleistung nach Maßgabe
des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. Mätz 1873
(Gesetz Samml. S. 125) wird vorbehaltlich der Bestimmung in §F. 2 des gegen-
wärtigen Gesetzes aufgehoben. 6
Unberührt bleibt die Verpflichtung der Gerichtsvollzieher und der Hypo-
thekenbewahrer im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts zur Bestellung von
Amtskautionen.
Durch Beschluß des Staatsministeriums kann für diese Beamten an Stelle
der in den §#. 4 bis 12 des Gesetzes vom 25. März 1873 (Gesetz Samml.
S. 125) vorgeschriebenen Art der Kautionsbestellung eine andere Form der
Sicherheitsleistung, insbesondere die Uebernahme einer Gesammthaftung durch
eine Vereinigung von Beamten, zugelassen werden. ·
§·3.
Die Amtskautionen der nach F. 1 von der Kautionsleistung befreiten Beamten
werden zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt nach näherer Bestimmung des
Finanzministers innerhalb einer zweijährigen Frist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzansprüche bleiben
die Kautionen verhaftet. Ihre Rückgabe bleibt in Höhe der erhobenen Ansprüche
Gese Samml. 1398. (Nr. 9977.) 5
Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1898.