Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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(Nr. 9084.) Verfügung des Iustizministers, betreffend die Aulegung des Grundbuchs für einen 
Theil der Bezirke der Amtögerichte Battenberg, Homburg vor der Höhe, 
Frankfurt a. M. und Böhl. Vom 25. April 1898. 
Ao Grund des §. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An- 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für den zum Vezirk des Amtsgerichts Battenberg gehörigen Gemeindebezirk 
Holzhausen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Homburg vor der Höhe gebörigen 
Bezirke der vormaligen Landgräflich Hessischen Gemeinden Dillingen, 
Oberstedten und Domholzhausen, 
für den zum Bezirk des Amtzgerichts Frankfurt a. M. gehörigen Bezirk 
der vormaligen Frankfurter Landgemeinde Niederrad, 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Vöhl gehörigen Gemeindebezirk 
Oberwerba (Ober-Werba) 
am 15. Mai 1898 beginnen soll. 
Berlin, den 25. April 1898. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geset-Sammi. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 12. Jannar 1898, durch welchen genehmigt 
worden ist, daß das der Schlesischen Bodenkredit-Aktienbank zu Breslau 
13. März 1872 
unterm 7. Oezember 1874 7 ertheilte Allerhöchste Privilegium zur Ausgabe 
S. Dezember 1894“ 
auf den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe und Kommunalobli- 
gationen auch unter den Aenderungen fortbestehen bleibt, welche in dem 
von der Generalversammlung beschlossenen Nachtrage zu dem Statute 
vom 10. März 1897 bezeichnet sind, durch das Amteblatt der Königl. 
Regierung zu Breslau Nr. 15 S. 149, ausgegeben am 9. n 1898; 
Gesch- Euninl. Idud. (Xr. 94.)
	        
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