Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

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§  19.
Maul=  und  Klauensenche.

(1)  Die  mit  der  Wartung  manl=  und  klauenseuchekranker  oder  verdächtiger  Tiere  in
Seuchengehöften  betrauten  und  diejenigen  Personen,  die  bei  der  Schlachtung  und  beim  Transporte
  solcher  Tiere,  bei  der  Ausfuhr,  dem  Streuen  und  Unterpflügen  ihres  Düngers  beschäftigt
  gewesen  sind,  ferner  andere  Personen,  die  mit  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in
Seuchengehöften  in  Berührung  gekommen  sind  oder  in  Ställen,  in  denen  solche  Tiere  untergebracht
  sind,  verkehrt  haben,  müssen  vor  dem  Verlassen  des  Seuchen=  oder  Schlachtgehöfts
die  etwa  beschmutzten  Kleider  und  das  Schuhzeug  wechseln  oder  reinigen  und  desinfizieren
sowie  Hände  und  andere  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommene
Körperteile  reinigen  und  desinfizieren.

(2)  Gerätschaften,  Fahrzeuge,  Behältnisse  und  sonstige  Gegenstände,  die  während  des
Herrschens  der  Seuche  außerhalb  des  Seuchengehöfts  verwandt  werden  sollen,  müssen,  soweit
sie  mit  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  oder  deren  Abgängen  in  Berührung  gekommen  sind,
vor  dem  Herausbringen  aus  dem  Gehöfte  gereinigt  und  desinfiziert  werden.  Milchtransportgefäße,
  die  während  des  Herrschens  der  Seuche  außerhalb  des  Seuchengehöfts  verwandt  werden,
sind  nach  ihrer  Entleerung  gemäß  §  11  Abs.  1  Nr.  9,  10  zu  desinfizieren.

(3)  Wird  Dünger  aus  verseuchten  Ställen  entfernt,  so  ist  er  innerhalb  des  Gehäöfts
oder  an  anderen  geeigneten  Stellen,  von  denen  aus  eine  Verschleppung  des  Ansteckungsstoffs
nicht  stattfinden  kann,  zu  packen  (§  14  Abs.  1  Nr.  1)  oder,  falls  dies  untunlich  ist,  bereits
vor  der  Entfernung  aus  den  Ställen  mit  dicker  Kalkmilch  zu  übergießen.

(4)  Jauche  und  Dünger  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  dürfen  während  des  Herrschens
der  Seuche  aus  dem  Gehöfte  nur  beim  Vorliegen  zwingender  Gründe  mit  distriktspolizeilicher
Genehmigung  abgefahren  werden.  Die  Abfuhr  darf  nicht  mit  Rindviehgespannen  aus  anderen
Gehöften  erfolgen.  Die  Abfuhr  von  Jauche  darf  nur  in  dichten  Behältnissen  erfolgen.
Dünger,  der  nicht  gepackt  war,  ist  auf  möglichst  dichten  Wagen  abzufahren.  Erfolgt  die
Abfuhr  solchen  Düngers  auf  öffentlichen  Wegen,  so  ist  er,  falls  diese  Wege  nicht  für  die
Gesamtdauer  der  Düngerabfuhr  abgesperrt  werden  können,  vor  der  Abfuhr  mit  dicker  Kalkmilch
  wiederholt  zu  übergießen.  Der  Dünger,  der  vor  der  Abfuhr  nicht  gepackt  war,  ist
auf  dem  Felde  sofort  unterzupflügen  oder  zu  packen.  In  letzterem  Falle  ist  bis  zur  Beendigung
  des  Packverfahrens  der  Zutritt  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  zu  dem  Dünger
zu  hindern.

(5)  Bei  der  Schlußdesinfektion,  die  nach  den  Bestimmungen  des  §  14  stattzufinden
hat,  sind  die  Ortlichkeiten,  an  denen  sich  kranke  oder  verdächtige  Tiere  aufgehalten  haben
(Ställe,  Höfe,  Tummelplätze,  Bullenställe,  Sprunghütten  und  Sprungplätze,  Beschlagbrücken
usw.,  Ladestellen,  Stellen  von  Marktplätzen  und  Wegen),  ferner  die  Lagerplätze  des  Düngers,