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§ 19.
Maul= und Klauensenche.
(1) Die mit der Wartung manl= und klauenseuchekranker oder verdächtiger Tiere in
Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Transporte
solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unterpflügen ihres Düngers beschäftigt
gewesen sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in
Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Tiere untergebracht
sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtgehöfts
die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren
sowie Hände und andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene
Körperteile reinigen und desinfizieren.
(2) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während des
Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden sollen, müssen, soweit
sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind,
vor dem Herausbringen aus dem Gehöfte gereinigt und desinfiziert werden. Milchtransportgefäße,
die während des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden,
sind nach ihrer Entleerung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 zu desinfizieren.
(3) Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des Gehäöfts
oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffs
nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies untunlich ist, bereits
vor der Entfernung aus den Ställen mit dicker Kalkmilch zu übergießen.
(4) Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während des Herrschens
der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe mit distriktspolizeilicher
Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rindviehgespannen aus anderen
Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in dichten Behältnissen erfolgen.
Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die
Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die
Gesamtdauer der Düngerabfuhr abgesperrt werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch
wiederholt zu übergießen. Der Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist
auf dem Felde sofort unterzupflügen oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung
des Packverfahrens der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger
zu hindern.
(5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 14 stattzufinden
hat, sind die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere aufgehalten haben
(Ställe, Höfe, Tummelplätze, Bullenställe, Sprunghütten und Sprungplätze, Beschlagbrücken
usw., Ladestellen, Stellen von Marktplätzen und Wegen), ferner die Lagerplätze des Düngers,