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oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist,
bleibt straflos.
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger,
welche nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse
stehen, keine Anwendung.
§. 248.
Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten
Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
und neben der wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf
Zulässigkeit von Polizei=Aufsicht erkannt werden.
Zwanzigster Abschnitt.
Raub und Erpressung.
§. 249.
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung
von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt,
sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes
mit Zuchthaus bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.
§. 250.
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei
Begehung der That Waffen bei sich führt ;
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
haben ;
3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße,
einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener
See oder einer Wasserstraße begangen wird ;
4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude
(§. 243. Nr. 7.) begangen wird, in welches sich der
Thäter zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls ein=