Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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oder  von  einem  Ehegatten  gegen  den  anderen  begangen  worden  ist,
bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,
welche  nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse
stehen,  keine  Anwendung.

§.  248.

Neben  der  wegen  Diebstahls  oder  Unterschlagung  erkannten
Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
und  neben  der  wegen  Diebstahls  erkannten  Zuchthausstrafe  auf
Zulässigkeit  von  Polizei=Aufsicht  erkannt  werden.

Zwanzigster  Abschnitt.

Raub  und  Erpressung.

§.  249.

Wer  mit  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Anwendung
von  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben
eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Anderen  in  der  Absicht  wegnimmt,
  sich  dieselbe  rechtswidrig  zuzueignen,  wird  wegen  Raubes
mit  Zuchthaus  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

§.  250.

Auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  ist  zu  erkennen,  wenn

1)  der  Räuber  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Raube  bei
Begehung  der  That  Waffen  bei  sich  führt ;

2)  zu  dem  Raube  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten
  Begehung  von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden
haben ;

3)  der  Raub  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,
einer  Eisenbahn,  einem  öffentlichen  Platze,  auf  offener
See  oder  einer  Wasserstraße  begangen  wird ;

4)  der  Raub  zur  Nachtzeit  in  einem  bewohnten  Gebäude
(§.  243.  Nr.  7.)  begangen  wird,  in  welches  sich  der
Thäter  zur  Begehung  eines  Raubes  oder  Diebstahls  ein=