Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 10. —
Inhalt: Gesest, betreffend die Erweiterung der Stadtgemeinde und des Stoadtkreises Cassel, S. 7. —
Bekonntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 darch die Regierungs. Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 77.
(Nr. 10065.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Stadtgemeinde und des Stadtkreises Cassel.
Vom 25. März 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛ.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
KC. 1.
Die Landgemeinde Wehlheiden im Landkreise Cassel wird vom 1. April
1899 ab mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Cassel auf Grund des
nachstehend abgedruckten Vertrages vom 22./25. Oktober 1898 vereinigt.
K. 2.
Hinsichtlich der Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheidet die Land.-
gemeinde Wehlheiden aus dem vierten Wahlbezirke des Regierungsbezirkes Cassel
aus und tritt dem dritten Wahlbezirke dieses Regierungsbezirkes (Anlage B zur
Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885, Gesetz= Samml.
S. 238) hinzu.
g. 3.
Zu den Kosten der Königlichen Polizeiverwaltung, einschließlich der Kosten
des Nachtwachtwesens, hat die Stadt Cassel nach Maßgabe des Gesetzes vom
20. April 1892 (Gesetz Samml. S. 87) außer den in §. 1b desselben bestimmten
Beiträgen vom 1. April 1899 ab einen weiteren jährlichen Beitrag von 1/60 Mark
für jeden Kopf der Berölkerung des Bezirkes lheiden zu leisten. An die
Stelle dieses Beitrages kann ein von dem Finanzminister und dem Minister des
Eesch- Semml. 1899. (Nr. 10065.) 15
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1899.