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1898, eröffnet durch die genannte Schulinspektion an die Vertretungen der vorbezeichneten
Schul- und politischen Gemeinden und Rittergutsbesitzer unter dem
4. Mai 1898, folgender Rezeß bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen
worden.
1) Die im K#nigrriche Preußen gelegene Landgemeinde Möritzsch scheidet
zu Michaelis 1898 aus dem bisher gemeinsamen Schulverbande mit
dem Königlich Sächsischen Schulverbande Groß. Dolzig aus, und
bildet von demselben Zeitpunkte an einen selbständigen Schulbezirk,
welcher der Königlich Preußischen Regierung zu Merseburg unterstellt
ist. Dafern die Gemeinde Möritzsch die Einrichtungen für ein eigenes
Schulwesen wider Erwarten bis dahin nicht beendet haben sollte, so“
soll die Ausschulung zu Ostern 1899 erfolgen.
) Mit dem Tage des thatsächlichen Inkrafttretens der Ausschulung erlischt
für die Gemeinde Möritzsch jede Verpflichtung zur Abentrichtung irgend
welcher Beiträge zur Deckung der Bedürfnisse des Schulbezirks Groß-Dölzig,
ebenso ner3 auch das Miteigenthumsrecht am unbeweglichen
und beweglichen Stamnwermögen der Schulgemeinde Groß. Döslzig,
einschließlich der bei dieser Schule befindlichen Stiftungen. Nur das
Rößlersche und das Rödersche Schullegat, welche von Möritzschen
Einwohnern gestiftet worden sind, werden der Gemeinde Mörigsch
überwiesen. Insbesondere wird mit bedingungsloser Einwilligung der
Gemeinde Möritzsch das zum Schulneubau in Groß. Dölzig verwendete
sogenannte Lorickesche Grundstück an die im Schulverbande Groß-Döslzig
verbleibenden Gemeinden und Rittergüter eigenthümlich überlassen.
Für die Gemeinde Möritzsch, welche auch fernerhin im gemeinsamen
kirchlichen Verbande mit der Königlich Sächsischen Parochie Groß.
Dölzig verbleibt, besteht überdies die von der ersteren ausdrücklich anerkannte
Verpflichtung weiter, zu dem katastermäßigen Gehalte des
Kirchschullehrers zu Groß-Dölzig, den derselbe für den Kirchendienst
zu beziehen hat, den zeitherigen Beitrag fortguleisten.
Beiderseitige Kommissare haben vorstehenden Rezeß in zwei gleichlautenden
Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben.
Merseburg und Leipzig am 10. August 1898.
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Friedrich Kurt v. Rohrscheidt, Dr. jur. Alexander Otto Timotheus
Regierungsrath. Anger-Coith,
Regierungsassessor.