Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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1898,  eröffnet  durch  die  genannte  Schulinspektion  an  die  Vertretungen  der  vorbezeichneten
  Schul-  und  politischen  Gemeinden  und  Rittergutsbesitzer  unter  dem
4.  Mai  1898,  folgender  Rezeß  bis  auf  landesherrliche  Genehmigung  abgeschlossen
worden.
1)  Die  im  K#nigrriche  Preußen  gelegene  Landgemeinde  Möritzsch  scheidet
zu  Michaelis  1898  aus  dem  bisher  gemeinsamen  Schulverbande  mit
dem  Königlich  Sächsischen  Schulverbande  Groß.  Dolzig  aus,  und
bildet  von  demselben  Zeitpunkte  an  einen  selbständigen  Schulbezirk,
welcher  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  Merseburg  unterstellt
ist.  Dafern  die  Gemeinde  Möritzsch  die  Einrichtungen  für  ein  eigenes
Schulwesen  wider  Erwarten  bis  dahin  nicht  beendet  haben  sollte,  so“
soll  die  Ausschulung  zu  Ostern  1899  erfolgen.
)  Mit  dem  Tage  des  thatsächlichen  Inkrafttretens  der  Ausschulung  erlischt
für  die  Gemeinde  Möritzsch  jede  Verpflichtung  zur  Abentrichtung  irgend
welcher  Beiträge  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Schulbezirks  Groß-Dölzig,
  ebenso  ner3  auch  das  Miteigenthumsrecht  am  unbeweglichen
und  beweglichen  Stamnwermögen  der  Schulgemeinde  Groß.  Döslzig,
einschließlich  der  bei  dieser  Schule  befindlichen  Stiftungen.  Nur  das
Rößlersche  und  das  Rödersche  Schullegat,  welche  von  Möritzschen
Einwohnern  gestiftet  worden  sind,  werden  der  Gemeinde  Mörigsch
überwiesen.  Insbesondere  wird  mit  bedingungsloser  Einwilligung  der
Gemeinde  Möritzsch  das  zum  Schulneubau  in  Groß.  Dölzig  verwendete
sogenannte  Lorickesche  Grundstück  an  die  im  Schulverbande  Groß-Döslzig
  verbleibenden  Gemeinden  und  Rittergüter  eigenthümlich  überlassen.
Für  die  Gemeinde  Möritzsch,  welche  auch  fernerhin  im  gemeinsamen
kirchlichen  Verbande  mit  der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Groß.
Dölzig  verbleibt,  besteht  überdies  die  von  der  ersteren  ausdrücklich  anerkannte
  Verpflichtung  weiter,  zu  dem  katastermäßigen  Gehalte  des
Kirchschullehrers  zu  Groß-Dölzig,  den  derselbe  für  den  Kirchendienst
zu  beziehen  hat,  den  zeitherigen  Beitrag  fortguleisten.
Beiderseitige  Kommissare  haben  vorstehenden  Rezeß  in  zwei  gleichlautenden
Ausfertigungen  eigenhändig  unterschrieben.

Merseburg  und  Leipzig  am  10.  August  1898.

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Friedrich  Kurt  v.  Rohrscheidt,  Dr.  jur.  Alexander  Otto  Timotheus
Regierungsrath.  Anger-Coith,
Regierungsassessor.