— 183 —
auf öffentliche, zu den Staatskassen fließende Verkehrsabgaben der im §. 2 des
Gesetzes bezeichneten Art beziehen, unbeschadet abweichender reichsgesetzlicher Vor-
schristen, auf den ganzen Umfang der Monarchie ausgedehnt.
Die im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften finden auf sonstige öffentliche Ge-
bühren entsprechende Anwendung, sofern nicht abweichende besondere Bestim-
.-
mungen bestehen.
Gesetzliche Zinsen.
Artikel 10.
Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben,
die Verzinsung einer Schuld mit mehr als vier vom Hundert für das Jahr vor-
geschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom
Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-
buchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.
Zahlungen aus öffeutlichen Kassen.
Artikel 11.
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, wenn nicht ein Anderes bestimmt
ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen.
Beurkundung von Grundstücksveräußerungen.
Artikel 12.
#1. Für einen Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, das
Eigenthum an einem Grundstücke gegen Uebernahme einer festen Geldrente zu
übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittelung der General=
kommission begründeten und bei den vom Staate ausgegebenen Rentengütern
die schriftliche Form.
Das Gleiche gilt für den in den §F5. 16, 17 des Gesetzes über die Ent-
eignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Gesetz= Samml. S. 221)
bezeichneten Verkrag über die freiwillige Abtretung von Grundeigenthum.
5. 2. Wird bei einem Vertrage, durch den sich der eine Theil verpflichtet,
das Eigenthum an einem in Preußen liegenden Grundstücke zu übertragen, einer
der Vertragschließenden durch eine öffentliche Behörde vertreten, so ist für die
Beurkundung des Vertrags außer den Gerichten und Notaren auch der Beamte
zuständig, welcher von dem Vorstande der zur Vertretung berufenen Behörde
oder von der vorgesetzten Behörde bestimmt ist.
§. 3. In dem vormaligen Herzogthume Nassau sind an Orten, die nicht
Sitz eines Amtsgerichts sind, auch die Bürgermeister zuständig, Kauf= und
Tauschverträge über Grundstücke ihres Amtsbezirkes zu beurkunden, wenn der
Kaufpreis oder der Werth der eingetauschten Gegenstände nicht mehr als fünf-
hundert Mark beträgt.
(Nr. 10113)