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KE. 4. Auf die Beurkundung, die ein nach den 88. 2, 3 zuständiger Be-
amter vornimmt, finden die Vorschriften des F. 168 Satz 2 und der §8. 169
bis 180 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit, des K. 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Arkikel 41 des
Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichksbarkeit entsprechende Amwendung.
Ist nach diesen Vorschriften ein Dolmetscher zuzuziehen, so kann die erforderliche
Beeidigung des Dolmetschers durch den beurkundenden Beamten erfolgen.
Ermächtigung von Haudelsmäklern zu Kanfgeschäften.
Artikel 13.
Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder
Käufen bedürfen, wird für Orte innerhalb des Bezirkes einer Handelskammer
oder einer kaufmännischen Körperschaft durch diese vorbehaltlich der Bestätigung
des Regierungspräsidenten, für andere Orte durch den Regierungspräsidenten ertheilt.
Die Ermächtigung wird erst wirksam, wenn der Handelsmäkler den Eid
leistet, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen werde. Für die Ab-
nahme des Eides ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Handels-
mäkler seine Geschäftsräume oder in Ermangelung solcher seine Wohnung hat.
Die Beeidigung kann auch von der Handelskammer oder der kaufmännischen
Korporation vorgenommen werden, welche die Ermächtigung ertheilt hat.
Auf die Rücknahme der Ermächtigung findet die Vorschrift des F. 120
Nr. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs-
gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz Samml. S. 237) Anwendung.
Gesinderecht.
Artikel 14.
K. 1. Die Vorschrift des F. 616 des Vürgerlichen Gesetzbuchs findet auf
das Gesindeverhältniß Amwendung.
Die Vorschriften der Gesindeordnungen, nach welchen der Dienstberechtigte
für den von dem Gesinde einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden in
weiterem Umfang als nach den Vorschriften des Bärgerlichen Gesetzbuchs ver-
antwortlich ist, treten außer Krast.
Der Dienstberechtigte kann seine Entschädigungsansprüche wegen Verletzung
der dem Gesinde aus dem Dienstverhältniß obliegenden Verpflichtungen gegen
dessen Lohnforderung aufrechnen.
Ein Wohnsig wird durch daß Gesindeverhältniß nicht begründet.
§ 2. Im Geltungsbereiche der Dänischen Gesindeordnung vom 10. Mai
1854 werden an Stelle der bisherigen Vorschriften über das Gesinderecht die
Schleswig-Holsteinische Gesindeordnung vom 25. Februar 1840 (Chronol. Sammil.
S. 35) sowie die für ihr Geltungsgebiet erlassenen sonstigen Vorschriften des