Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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5. 8. Ist den nach Maßgabe des §.7 Nr. 1, 2 bestimmten Erforder- 
nissen genügt, so gilt der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung zu 
Gunsten des Ausstellers als zur Verfügung über die Schuldverschreibung be- 
rechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt. 
8. 9. Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung, 
die auf den Namen umgeschrieben ist, kann, wenn nicht in der Urkunde das 
Gegentheil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt 
werden. 
Die Vorschriften des §. 799 Abs. 2 und der §#. 800, 805 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
6 10. Die Vorschriften der S§. 1 bis 9 gelten auch für Schuld- 
verschreibungen, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus- 
gestellt oder auf den Namen umgeschrieben worden sind. 
#. 11. Für die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten ist eine Stempel- 
abgabe nicht zu entrichten. 
Unschädlichkeitszengniß. 
Artikel 19. 
Die bestehenden Vorschriften über die Ertheilung von Unschädlichkeits- 
zeugnissen zum Zwecke der Befreiung eines Theiles eines Grundstücks von dessen 
Belastungen bleiben mit folgenden Maßgaben in Kraft: 
1. Bei der Entscheidung, ob der Grundstückstheil im Verhältnisse zum 
Hauptgrundstücke von geringem Werthe und Umfang ist, wird, wenn 
die Belastungen, von denen der Theil befreit werden soll, noch auf 
anderen Grundstücken desselben Eigenthümers haften, die Gesammtheit 
der belasteten Grundstücke als Hauptgrundstück behandelt. 
2. Das Unschädlichkeitszeugniß kann auf einzelne Belastungen beschränkt 
werden. 
. 
Artikel 20. 
Im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau und auf der Insel 
Helgoland treten die Vorschriften des Gesetzes, betressend die Erleichterung der 
Abveräußerung einzelner Theile von Grundstücken in der Provinz Hannover, 
vom 25. März 1889 (Gesetz Samml. S. 65) mit den im Artikel 19 bestimmten 
Aenderungen in Kraft; auf das Verfahren und das Kostenwesen finden ergänzend 
die allgemeinen Vorschriften, die für Gemeinheitstheilungen im Gebiete des vor- 
maligen Herzogthums Nassau und in der Provinz Schleswig-Holstein gelten, 
entsprechende Anwendung. 
Die Unschädlichkeitszeugnisse, die bezüglich der im §. 1 Nr. 3 des Gesetzes 
vom 25. März 1889 bezeichneten Geschäfte ausgestellt werden, sind stempel- und 
gebührenfrei. 
(Nr. 10118)
	        
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