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Nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigenthums.
Artikel 23.
#. 1. Werden im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes zwei
Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung die Eigenthümer
der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der Eigenthümer des einen
Grundstücks dem Eigenthümer des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer
ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß durch die
Erhöhung die Mauer nicht gefährdet wird.
Der sich aus der Vorschrift des Abs. 1 ergebende Anspruch unterliegt
nicht der Verjährung.
§. 2. Der Eigenthümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung er-
folgt ist, kann dem Eigenthümer des anderen Grundstücks die Benutung des
Aufbaues verbieten, bis ihm für die Hälfte oder, wenn nur ein Theil des Auf-
baues benutzt werden soll, für den entsprechenden Theil der Baukosten Ersatz ge-
leistet wird. Solange das Verbietungsrecht besteht, hat der Berechtigte den Mehr-
aufwand zu tragen) den die Unterhaltung der Mauer in Folge der Erhöhung
verursacht.
06 Verbietungsrecht erlischt durch Einigung der Eigenthümer.
§. 3. Wird die Mauer zum Zwecke der Erhöhung verstärkt, so ist die Ver-
stärkung auf dem Grundstück anzubringen, dessen Elemthumer die Erhöhung
unternimmt. Der von dem Eigenthümer des anderen Grundstücks nach §. 2 zu
ersetzende Betrag der gesammten Baukosten erhöht sich um den entsprechenden
Theil des Werthes der zu der Verstärkung verwendeten Grundfläche. Verlangt
der Eigenthümer des Grundstücks, auf dem die Verstärkung angebracht worden
ist, die Ersatzleistung, so ist er verpflichtet, dem Eigenthümer des anderen Grund-
stücks das Eigenthum an der zu der Mauer verwendeten Grundfläche seines Grund-
stücks soweit zu übertragen, daß die neue Grenzlinie durch die Mitte der ver-
stärkten Mauer geht) die Vorschriften über den Kauf finden Anwendung.
Artikel 24.
Hat im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes der Eigen-
thümer eines Grundstucks vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf Grund des Artikel 663 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs von seinem
Nachbar verlangt, daß er zur Errichtung einer Scheidemauer beitrage, so bleiben
für das Recht und die Pflicht zur Errichtung der Mauer die bisherigen Vor-
schriften maßgebend.
Widerrufliches Eigenthum au Grundstücken.
Artikel 25.
« Steht im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes dem früheren
Eigenthümer eines Grundstücks auf Grund eines Rechtsgeschäfts, durch welches
(r. 10118.)