Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

i192 — 
das Grundstück veräußert worden ist, ein Recht zu, vermöge dessen bei dem Ein- 
tritt eines bestimmten Umstandes das Eigenthum an dem Grundstücke mit rück- 
wirkender Kraft an ihn zurückfällt, so verwandelt sich das Rückfallsrecht zu der 
Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt angusehen ist, in einen Anspruch 
auf Rückübertragung des Eigenthums und Befreiung des Grundstücks von den 
dem Rückfallsberechtigten gegenüber nicht wirksamen Belastungen. Diesenigen, 
gegen welche sich der Anspruch richtet, sind verpflichtet, die Eintragung einer Vor- 
merkung zur Sicherung des Anspruchs zu bewilligen. 
ie vor der im Abs. 1 bezeichneten Zeit erfolgte Eintragung des Rück- 
fallsrechts gilt als Eintragung einer Vormerkung. 
Form der Auflassung. 
Artikel 26. 
Für Grundstücke, die im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes 
belegen sind, gelten folgende Vorschriften: 
.I. Die Auflassung sowie die zur Bestellung oder Uebertragung eines 
Erbbaurechts erforderliche Einigung kann außer vor dem Grundbuchamt auch vor 
einem anderen Preußischen Amtsgericht oder vor einem Preußischen Notar erklärt 
werden. Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, daß auch die 
Amtsgerichte oder die Notare anderer Bundesstaaten zuständig sind. 
Jeder Theil ist berechtigt, zu verlangen, daß die Auflassung vor dem Grund- 
buchamt erfolgt. 
§. 2. Bei der Auflassung bedarf es der gleichzeitigen Anwesenbeit beider 
Theile nicht, wenn das Grundstück durch ein Amtzgericht oder einen Notar ver- 
steigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet. 
Uebertragung des Eigenthums an buchungsfreien Grundstücken. 
Artikel 27. 
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, das im Grund- 
buche nicht eingetragen ist und auch nach der Uebertragung nicht eingetragen zu 
werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den 
Eintritt der Uebertragung erforderlich. Die Einigung bedarf der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung; wird einer der Betheiligten durch eine öffentliche Be- 
hörde vertreten, so genügt die Beurkundung durch einen nach Artikel 12 §. 2 
für die Beurkundung des Veräußerungsvertrags zuständigen Beamten. 
Die Uebertragung des Eigenthums kann nicht unter einer Bedingung oder 
einer Zeitbestimmung erfolgen. 
Befitzschutz bei Grunddienstbarkeiten. 
Artikel 28. 
Für den Schuß der Ausübung einer Grunddienstbarkeit gelten, auch bevor 
das Grundbuch für das Grundstück als angelegt anzuseben ist, wenn die Grund.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.