1983
diensibarkeit in einem über das Grundstück geführten gerichtlichen Buche einge-
tragen ist, die Vorschriften des §. 1029 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, anderen-
falls die Vorschriften des Artikel 191 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche.
Wiederkaufsrecht bei Rentengütern.
Artikel 29.
K. 1. Ein Grundstück, welches gegen Uebernahme einer festen Geldrente
zu Eigenthum übertragen ist (Rentengut), kann zu Gunsten des Veräußerers in
der Weise belastet werden, daß dieser dem Eigenthümer gegenüber zum Wieder-
kaufe berechtigt ist.
Das Wiederkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers
eines Grundstücks des Veräußerers bestellt werden.
§. 2. Ein Bruchtheil eines Rentenguts kann mit dem Wiederkauferechte
nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
§. 3. Das Wiederkaufsrecht beschränkt sich auf die Fälle, daß der Eigen-
thümer das Rentengut verkauft oder sich durch einen sonstigen Vertrag zur Ueber-
tragung des Eigenthums verpflichtet oder daß das Rentengut im Wege der
Zwangsversteigerung veräußert wird; es kann auch für die Fälle bestellt werden,
daß der Eigenthümer stirbt oder eine im Rentengutsvertrage festgesetzte Verpflich.
tung nicht erfüllt.
#§# 4. Das Wiederkauförecht erstreckt sich auf das zur Zeit der Ausübung
vorhandene Zubehör.
9. 5. Das Rechtsverhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Ver-
pflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften des F. 497 Abs. 1 und der
S. 498 bis 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dritten gegenüber hat das Wiederkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung
zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf
Uebertragung des Eigenthums.
§. 6. Das Wiederkaufsrecht kann nur bis zum Ablaufe von drei Monaten
nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in welchem der Berechtigte von dem Ein-
tritte des zum Wiederkaufe berechtigenden Falles Kenntniß erhält. Ist für die
Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
§. 7. Gelangt das Rentengut in das Eigenthum eines Dritten, so kann
dieser die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigenthimer und
die Herausgabe des Rentenguts verweigern, bis ihm der Wiederkaufspreis soweit
ausgezahlt wird, als er oder sein Rechtsvorgänger für den Erwerb des Renten-
guts Aufwendungen gemacht hat. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als
Eigenthümer, so kann der bisherige Eigenthmer von ihm die Erstattung der für
Gesrh- Sauml. 1890. (Jr. 10113) 4s