Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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vollzicher. Der §. 174 Abs. 1 der Civilprozeßordnung bleibt außer Anwendung. 
Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar, wenn er nicht 
selbst das zuzustellende Schriftstück der Post übergiebt, der Vermittelung eines 
Gerichtsvollziehers zu bedienen. Die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung 
kann nur durch das Gericht erfolgen; die Zustellung wird von dem Gerichts- 
schreiber besorgt. 
Artikel 27. 
Ist das Verfahren vor dem Notar erledigt, so hat dieser die in dem Ver- 
fahren entstandenen Schriftstücke zu den Gerichtsakten abzugeben. 
Artikel 28. 
Die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem 
Notar fallen der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevoll- 
mächtigten trägt der Machtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersetzungs- 
verfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft der abwesende Betheiligte, die 
durch eine Versäumung verursachten Kosten der Säumige. 
Diese Vorschriften finden keine Amwendung, soweit in der Auseinander- 
setzungsurkunde ein Anderes bestimmt ist. 
Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach 
dem Inhalte der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung. 
Die Vorschriften der Artikel 9 bis 14 finden keine Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Vereins= und Gterrchtsregiter. Schiffsregister und Handels- 
achen. 
Artikel 29. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des 
Vereins= und des Güterrechtsregisters sowie des Handels= und des Schiffsregisters 
werden vom Justizminister getroffen. 6 
Die Eintragungen in das Schifföregister sollen von dem Richter mit An- 
gabe des Wortlauts verfügt, von dem Gerichtsschreiber ausgeführt und von beiden 
unterschrieben werden. 
Die beglaubigten Abschristen aus dem Schiffsregister sind von dem Nichter 
und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. 
Artikel 30 
Ueber die Verpflichtung zur Tragung der Kosten, die durch eine gerichtliche 
Verhandlung über die Bestätigung der Dispache entstehen, entscheidet das Gericht, 
vor dem die Verhandlung stattfindet; die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag 
eines der an dem Verfahren Betheiligten. 
(# 10114)
	        
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