Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Die Kosten sind, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 9, von den an 
dem Verfahren Betheiligten in dem Verhältnisse zu tragen, in welchem sie zu 
dem Havereischaden beizutragen haben. Die den einzelnen Betheiligten entstandenen 
Kosten können, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegen einander aufgehoben 
werden. Soweit die Betheiligten eine abweichende Vereinbarung treffen, ist diese 
maßgebend. 
Die Vorschriften der Artikel 10 bis 14 dieses Gesetzes und des §. 158 
Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
finden entsprechende Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Gerichtliche und notarielle Urkunden. 
Erster Ditel. 
Zuständigkeit. 
Artikel 31. 
Für die Aufnahme von Ulrkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die 
Antzgerichte und die Notare zuständig. Die Juständigkeit umfaßt die Befugniß 
zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Thatsachen. 
Sie erstreckt sich insbesondere auch auf die Vornahme freiwilliger Versteigerungen, 
auf die Mitwirkung bei Abmarkungen sowie auf die Aufnahme von Vermögens. 
verzeichnissen. 
Die Notare sind auch zuständig, Zustellungen vorzunehmen und zu be, 
urkunden. Die Zustellungsurkunden der Notare sind stempelfrei. « 
Der Justizminister kann die Amtsgerichte anweisen, Versteigerungen nur 
unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen. 
Artikel 32. 
Unberührt bleiben die Verschriften, wonach die im Artikel 31 bezeichneten 
Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit 
öffentlichem Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder Notaren 
oder nur von solchen anderen Behörden oder Personen oder nur von dem örtlich 
zuständigen Amtsgerichte vorgenonmmen werden können. 
Beglaubigte Abschriften oder Bescheinigungen aus den bei Gericht geführten 
oder verwahrten Akten und öffentlichen Büchern sollen die Notare in der Regel 
nicht ertheilen. 
Artikel 33. 
Die Amtsgerichte und die Notare sollen die freiwillige Versteigerung eines 
Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Amtsbezirke belegen 
ist. Liegt das Grundstück in verschiedenen Amtsbezirken oder sollen mehrere
	        
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