Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

— 257 — 
Grundstücke, die in verschiedenen Amtsbezirken liegen, zusammen versteigert werden, 
so ist jedes Amtsgericht sowie jeder Notar, in dessen Amtsbezirk ein Theil des 
Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zu der Versteigerung befugt. 
Gehört das Grundstück zu einem Nachlaß oder zu einer ehelichen Güter- 
gemeinschaft oder zu einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, 6 darf die Versteigerung 
auch von dem Gerichte vorgenommen werden, welches auf Grund der §#. 86, 99 
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der 
Vermittelung der Auseinandersetzung befaßt ist; hat das Gericht die Vermittelung 
der Auseinandersetzung einem Notar übertragen, so ist an Stelle des Gerichts der 
Notar zuständig. 
Artikel 34. 
Ist zur Wahrnehmung von Rechten im Auslande die Leistung eines Eides 
oder eine Versicherung an Eidesstatt erforderlich, so ist zur Abnahme des Eides 
oder der Versicherung an Eidesstatt sowohl das Amtzgericht als auch der 
Notar befugt. 
Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit einen Sachverständigen 
auch dann beeidigen, wenn alle bei dieser Angelegenheit betheiligten Personen 
darauf antragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen 
erscheint. 
Artikel 35. 
Zur Beglaubigung von Abschriften sind auch die Gerichtsschreiber befugt. 
Die Vorschriften über die Beglaubigung von Abschriften aus dem Grundbuch 
und dem Schiffsregister bleiben unberührt. 
Artikel 36. 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind zuständig für Beur- 
kundungen behufs Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde aus- 
gestellt ist. 
Artikel 37. 
Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zu- 
ständig ist, kann durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Der 
Auftrag kann auch von dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats ertheilt 
werden. Der beauftragte oder ersuchte Richter soll sich in der Urkunde als 
solcher bezeichnen. 
Artikel 38. 
Soweit die Gerichtsschreiber oder die Gerichtsvollzieher auf Antrag der 
Betheiligten oder im Auftrage des Gerichts die im Artikel 31 Abs. 1 be.- 
zeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Aus- 
führung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Gerichts- 
schreiber oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen. In gleicher Weise kann, 
soweit für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die öffentliche Versteigerung 
beweglicher Sachen sowie die öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden die 
Geseh. Samml. 1809 40 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.