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Grundstücke, die in verschiedenen Amtsbezirken liegen, zusammen versteigert werden,
so ist jedes Amtsgericht sowie jeder Notar, in dessen Amtsbezirk ein Theil des
Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zu der Versteigerung befugt.
Gehört das Grundstück zu einem Nachlaß oder zu einer ehelichen Güter-
gemeinschaft oder zu einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, 6 darf die Versteigerung
auch von dem Gerichte vorgenommen werden, welches auf Grund der §#. 86, 99
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der
Vermittelung der Auseinandersetzung befaßt ist; hat das Gericht die Vermittelung
der Auseinandersetzung einem Notar übertragen, so ist an Stelle des Gerichts der
Notar zuständig.
Artikel 34.
Ist zur Wahrnehmung von Rechten im Auslande die Leistung eines Eides
oder eine Versicherung an Eidesstatt erforderlich, so ist zur Abnahme des Eides
oder der Versicherung an Eidesstatt sowohl das Amtzgericht als auch der
Notar befugt.
Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit einen Sachverständigen
auch dann beeidigen, wenn alle bei dieser Angelegenheit betheiligten Personen
darauf antragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen
erscheint.
Artikel 35.
Zur Beglaubigung von Abschriften sind auch die Gerichtsschreiber befugt.
Die Vorschriften über die Beglaubigung von Abschriften aus dem Grundbuch
und dem Schiffsregister bleiben unberührt.
Artikel 36.
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind zuständig für Beur-
kundungen behufs Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde aus-
gestellt ist.
Artikel 37.
Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zu-
ständig ist, kann durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Der
Auftrag kann auch von dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats ertheilt
werden. Der beauftragte oder ersuchte Richter soll sich in der Urkunde als
solcher bezeichnen.
Artikel 38.
Soweit die Gerichtsschreiber oder die Gerichtsvollzieher auf Antrag der
Betheiligten oder im Auftrage des Gerichts die im Artikel 31 Abs. 1 be.-
zeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Aus-
führung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Gerichts-
schreiber oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen. In gleicher Weise kann,
soweit für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die öffentliche Versteigerung
beweglicher Sachen sowie die öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden die
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