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Vierter Titel.
Aeußere Form und Vernichtung der Urkunden.
Artikel 63.
Umfaßt die Urschrift einer von einem Notar aufgenommenen Urkunde
allein oder mit den Anlagen mehrere Vogen, so sollen diese entweder mit fort-
laufenden Zahlen versehen und von dem Notar einzeln unterschrieben oder durch
Schnur und Siegel verbunden werden. -
Umfaßt die Ausfertigung, die beglaubigte Abschrift oder die den Be-
theiligten auszuhändigende Urschrift einer unter die Vorschriften des zweiten oder
dritten Titels fallenden gerichtlichen oder notariellen Urkunde allein oder mit
ihren Anlagen mehrere Bogen, so sollen diese durch Schnur und Siegel ver-
bunden werden.
Artikel 64.
Die von den Notaren ausgestellten Urkunden und die Eintragungen in die
Register der Notare sowie die gerichtlichen Urkunden, auf welche die Vorschriften
des zweiten oder dritten Titels Anwendung finden, sollen deutlich und ohne
Abkürzungen geschrieben, es soll in ihnen nichts radirt oder sonst unleserlich
gemacht werden. 6
Zusätze sollen am Schlusse oder am Rande beigefügt und im letzteren Falle
von den mitwirkenden Personen besonders unterzeichnet werden. In entsprechender
Weise sollen auch andere Aenderungen beurkundet werden. Auf Aenderungen
geringsügiger Art finden diese Vorschriften keine Anwendung. «
88 eine Schrift nach §. 176 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Protokoll als Anlage beigefügt,
so bedarf es einer Unterzeichnung der in der eingereichten Schrift sich findenden
Aenderungen nicht, wenn aus dem Protokolle hervorgeht, daß die Aenderungen
genehmigt worden sind.
Artikel 65.
Gerichtliche und notarielle Urkunden können nach Maßgabe der Anord-
nungen des Justizministers vernichtet werden.
Fünfter Abschnitt. 6
Verfahren bei der freiwilligen gerichtlichen Versteigerung von
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Artikel 66. »
Wer die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks beantragt,
hat seine Befugniß zur Verfügung über das Grundstück dem Gerichte nach-
zuweisen.