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Die Dorfgerichte sind zuständig, im Falle des F. 20 des Gesetzes, betreffend
das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgütern, vom 8. Juni 1896
(Gesetz= Samml. S. 124) im Auftrage der Generalkommission Nachlaßinventare
aufzunehmen. ».·,
« Artikel 109.
Die Dorfgerichte sind zuständig, freiwillige öffentliche Versteigerungen be-
weglicher Sachen sowie öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden vorzu-
nehmen und zu beurkunden. Sie sollen diese Geschäfte nur im Auftrage des
Amtsgerichts vornehmen; eines besonderen Auftrags für jedes einzelne Geschäft
bedarf es nicht. « "
- Artikel 110.
Die Dorfgerichte sind gehörig besetzt, wenn neben dem Schulzen zwei
Schöffen oder ein Schöffe und ein vereidigter Gerichtsschreiber mitwirken. Für
die Aufnahme von Taxen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
Den Adbtsgerichten steht in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit hinsichtlich der Dorfgerichte ihres Bezirkes das Recht der Aufsicht zu.
.. Artikel 111.
Die Vorschrifien der Artikel 104 bis 109 finden entsprechende Anwendung
auf die Ortsvorsteher in den Hohenzollernschen Landen, auf die Bürgermeister in
dem vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirke Homburg und in den Gebieten
des vormaligen Herzogthums Nassau sowie der vormals Reeien Stadt Frankfurt
mit Ausnahme des Gebiets der jetzigen Stadtgemeinde Frankfurt und auf die
Ortsgerichtsvorsteher in den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen.
Artikel 112.
Die im Artikel 111 bezeichneten Beamten sind zuständig, im Auftrage des
Gerichts freiwillige öffentliche Versteigerungen von Grundstücken vorzunehmen
und zu beurkunden. Sie sollen hiermit nur auf Antrag der Betheiligten beauf-
tragt werden.
Artikel 113.
Die im Artikel 111 bezeichneten Beamten sind zuständig, auf Antrag eines
Betheiligten die Theilung einer gemeinschafklichen Vermögens, Verträge, durch
welche Eltern ihr Vermögen den Windern übergeben, sowie Ebeverträge und Erb-
verträge vorzubereiten. Sie haben insbesondere, falls ein Betheiligter die Ver-
mittelung einer Auseinandersetzung nach den §#. 86 bis #)0) des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen will, den
Antrag aufzunehmen und dem zuständigen Amtsgerichte zu übersenden.
v Artikel 114.
Die im Artikel 111 bezeichneten Beamten sind zuständig, Gesindedienst-
verträge zu beurkunden sowie auf Antrag eines Betkheiligten einseitige Willens-
erklärungen an Personen, die in ihrem Amtsbezirk ihren Wohnsitz haben, bekannt
zu machen und die Bekanntmachung zu beurkunden.