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Unberührt bleiben die Vorschriften über die Aufnahme von Taxen sowie
die Vorschriften derjenigen Gesetze, deren Geltungsbereich sich nicht auf die im
Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Gebietstheile beschränkt, sondern sich über diese Gebiets-
theile hinaus erstreckt. «
» Artikel 120.
Der Justizminister ist befugt, über die Aufsicht, welcher die im Artikel 111
und im Artikel 119 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Behörden und Beamten in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen, Bestimmung zu treffen.
Artikel 121.
In dem Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen sind nur die
Amtsgerichte zuständig, auf Grund des §. 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Artikel 122.
Durch Königliche Verordnung können in den im Artikel 119 Abs. 1
Satz 2 bezeichneten Gebietstheilen sowie in den vormals Kurhessischen Theilen
des Oberlandesgerichtsbezirkes Frankfurt Ortsgerichte errichtet werden. Die Orts-
gerichte sind für die in den Artikeln 104 bis 109, 112 bis 116 bezeichneten
Angelegenheiten zuständig; die im Artikel 111 genaunten Beamten verlieren mit
der Errichtung der Ortsgerichte ihre Zuständigkeit für diese Angelegenheiten. Im
vormaligen Herzogthume Nassau gehen auf die Ortsgerichte auch die im Artikel 12
§. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Ver-
richtungen über.
Die Einrichtung sowie die dienstliche Stellung der Ortsgerichte wird durch
Königliche Verordnung geregelt. Für Orte, in deren Nähe sich ein Amtsgericht
befindet, kann die Juständigkeit der im Artikel 111 genannten Beamten auf.
gehoben werden, ohne daß diese Orte in die Bezirke der neuen Ortsgerichte ein-
bezogen werden.
Artikel 123.
Durch Königliche Verordnung können für den Vezirk des vormaligen
Justizsenats zu Ehrenbreitstein Ortsgerichte errichtet werden.
Die Ortsgerichte sind für die in den Artikeln 104 bis 109, 112 bis 116
bezeichneten Angelegenheiten zuständig. Mit der Errichtung der Ortsgerichte
hören die Befugnisse auf, welche zu dieser Zeit in dem Bezirke des vormaligen
Justizsenats zu Ehrenbreitstein den Feldgerichten, den Schultheißen, den Schöffen,
den Vürgermeistern und den Ortsvorstehern in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zustehen. Für Orte, an denen oder in deren Nähe sich ein Amts-
gericht befindet, kann die Zuständigkeit dieser Beamten aufgehoben werden, ohne
daß diese Orte in die Bezirke der neuen Ortsgerichte einbezogen werden. Die
Vorschriften des Artikel 119 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.