Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Artikel 124. 
Den Ortsgerichten (Artikel 122, 123) können durch Königliche Verordnung 
unter Aufhebung der geltenden Bestimmungen solche durch die Vorschriften dieses 
Abschnitls nicht betroffene Angelegenheiten übertragen werden, welche in dem 
einzelnen Rechtsgebiete den jetzt bestehenden Ortsbehörden obliegen. 
Für Orte, die in die Bezirke der neuen Ortsgerichte nicht einbezogen 
werden) können die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten durch Königliche Ver- 
ordnung in anderer Weise als im Wege der Uebertragung auf Ortsgerichte neu 
geregelt werden. 
Mit dem Ortsgerichte kann unter Zustimmung des Kommunallandtags, 
im Bezirke des vormaligen Justizsenats zu Ehrenbreitstein unter Zustimmung des 
Provinziallandtags, durch Königliche Verordnung das Amt des Gemeindewaisen- 
raths sowie das Amt des Schiedsmanns verbunden werden. 
Artikel 125. 
In Ostfriesland und Harlingerland sowie im Regierungsbezirk Osnabrück 
können zur Vornahme und Beurkundung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen 
besondere Beamte (beeidigte Auktionatoren) angestellt werden. 
Artikel 126. 
Der Justizminister kanm über das Verfahren, welches die in diesem Ab- 
schnitte bezeichneten Behörden und Beamten in den Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit zu beobachten haben, allgemeine Bestimmungen treffen. 
Die Vorschriften über die dienstliche Stellung der im Artikel 125 bezeichneten 
breidigten Auktionatoren, über das von ihnen zu beobachtende Verfahren sowie 
über die Höhe ihrer Gebühren werden von dem Justizminister und dem Minister 
für Handel und Gewerbe getroffen. 
Artikel 127. 
Für die Landestheile, in welchen die Vorschriften der Allgemeinen Gerichts- 
ordnung über die Aufnahme gerichtlicher Taxen nicht gelten, kann durch König- 
liche Verordnung die Aufnahme von Tagen einer Behörde übertragen, für die 
Abschätzung von Grundstücken auch bestimmt werden, daß sie durch staatlich 
anzustellende Sachverständige zu erfolgen hat. Das Verfahren sowie die Höhe 
der Gebühren ist von den zuständigen Ministern zu regeln. 
Eine in Gemäßheit der Vorschriften des Abs. 1 aufgenommene Taxe steht 
einer gerichtlichen Taxe gleich. 
Achter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 128. 
Der Justizminister kann über das Verfahren bei der Aufnahme eines Ver- 
Mrögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlaßinventars, über das Verfahren 
(Nr. 10114.) 51“
	        
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