Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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bei der Sicherung cines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem 
anderen Anlaß erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestim- 
mumgen treffen. 
Artikel 129. 
In dem Gesetze, betreffend die Befugniß der Auditeure zur Aufnahme 
von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" rc., vom 8. Juni 1860 (Gesetz- 
Samml. S. 240) werden der §. 3 Abs. 2 und der F. 11 Satz 2 gestrichen. 
Artikel 130. 
Das Ausführungsgesetz zum Oeutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 
24. April 1878 (Gesetz Samml. S. 230) wird dahin geändert: 
I. Die S#. 25, 28, 30 bis 32, 40, 51 bis 56, 69, der K. 70 Abs. 2, der 
S. 74 Abs. 2 und die §#§. 75, 106 bis 109 fallen weg. 
II. Der §. 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Zur Urtheilsfällung, zur Beurkundung einer Versügung von 
Todeswegen, zur Beurkundung eines Ehevertrags, zur Entscheidung 
über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie zu 
den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und 
Schwurgerichte sind Referendare nicht befähigt. 
III. Der §. 20 erhält folgende Fassung: 
In den durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragenen 
Angelegenheiten erfolgt die Besimeng des örtlich zuständigen Gerichts, 
soweit nicht die Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen Anwendung 
finden, durch das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn Streit oder 
Ungewißheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich 
zuständig ist oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestellen 
ist. In Ermangekung eines gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgt 
die Bestimmung durch den Justizminister. 
Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus- 
übung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert, so erfolgt 
die Bestinnnung des örtlich zuständigen Gerichts durch das zunächst 
höhere Gericht, in Ermangelung eines solchen durch den Justizminister. 
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
Im Simee der Vorschriften der Abs. 1, 2 gilt als das dem Land- 
gericht im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht das Oberlandesgericht, zu 
dessen Bezirke das Landgericht gehört. 
IV. Der §. 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Vorschriften der 
Deutschen Prozeßordnungen keine Anwendung finden, können, wenn 
die Vertretung nicht durch Richter desselben Amtsgerichts erfolgen kann, 
von dem Landgericht einem anderen Amtsgerichte zugewiesen werden.
	        
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