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bei der Sicherung cines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem
anderen Anlaß erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestim-
mumgen treffen.
Artikel 129.
In dem Gesetze, betreffend die Befugniß der Auditeure zur Aufnahme
von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" rc., vom 8. Juni 1860 (Gesetz-
Samml. S. 240) werden der §. 3 Abs. 2 und der F. 11 Satz 2 gestrichen.
Artikel 130.
Das Ausführungsgesetz zum Oeutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom
24. April 1878 (Gesetz Samml. S. 230) wird dahin geändert:
I. Die S#. 25, 28, 30 bis 32, 40, 51 bis 56, 69, der K. 70 Abs. 2, der
S. 74 Abs. 2 und die §#§. 75, 106 bis 109 fallen weg.
II. Der §. 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Zur Urtheilsfällung, zur Beurkundung einer Versügung von
Todeswegen, zur Beurkundung eines Ehevertrags, zur Entscheidung
über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie zu
den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und
Schwurgerichte sind Referendare nicht befähigt.
III. Der §. 20 erhält folgende Fassung:
In den durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragenen
Angelegenheiten erfolgt die Besimeng des örtlich zuständigen Gerichts,
soweit nicht die Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen Anwendung
finden, durch das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn Streit oder
Ungewißheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich
zuständig ist oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestellen
ist. In Ermangekung eines gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgt
die Bestimmung durch den Justizminister.
Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus-
übung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert, so erfolgt
die Bestinnnung des örtlich zuständigen Gerichts durch das zunächst
höhere Gericht, in Ermangelung eines solchen durch den Justizminister.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
Im Simee der Vorschriften der Abs. 1, 2 gilt als das dem Land-
gericht im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht das Oberlandesgericht, zu
dessen Bezirke das Landgericht gehört.
IV. Der §. 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Vorschriften der
Deutschen Prozeßordnungen keine Anwendung finden, können, wenn
die Vertretung nicht durch Richter desselben Amtsgerichts erfolgen kann,
von dem Landgericht einem anderen Amtsgerichte zugewiesen werden.