Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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V. Im §. 39 Abs. 1 erhält die Nr. 4 folgende Fassung: 
4. für die Ansprüche gegen den Landesfiskus in Betreff der Verpflichtung 
zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer oder einer Stempelabgabe. 
Der . 43 erhält folgende Fassung: 
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke 
der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präftdenten 
des Landgerichts; sie kann von dem Justizminister auch dem zur Führung 
der Aufsicht bei einem Amtsgerichte berufenen Richter übertragen werden. 
Der K&. 49 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
2. die biaher zur Zuständigkeit des Kreisgerichts in Ratzeburg ge- 
hörigen Familienfideikommißsachen und die Lehnssachen in Schleswig; 
VIII. Im F§.#57 fällt der Hinweis auf die §§. 24, 32, 51 weg. 
IX. Im K. 74 erhält der Abs. 1 folgenden Zusatz: 
lp das thatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden; 
öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrage des 
Gerichts vorzunehmen. 
X. Als §. 86 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Sachverständige für gerichtliche Angelegenheiten im Allgemeinen 
zu beeidigen, ist Sache der Justizwerwaltung. Das Gleiche gilt für 
die Ausstellung von Zeugnissen über das in Preußen geltende Recht. 
XI. Der §. 87 erhält folgenden Abs. 2: 
Ueber Beschwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer 
vom Gerichte verweigerten Beistandsleistung entscheiden die Oberlandes- 
gerichte; eine Anfechtung dieser Entscheidungen findet nicht statt. 
VI. 
1— 
VII. 
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S 
Artikel 131. 
Der 5. 5 des Gesetzes, betreffend die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber, 
vom 3. März 1879 (Gesetz Samml. S. 99) erhält folgende Fassung: 
Die Gerichtsschreibergehülfen sind zur Wahrnehmung der Gerichts- 
schreibergeschäfte befähigt. 
Zur Ertheilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und von 
Zeugnissen, welche sich auf die Rechtskraft der Urtheile beziehen, zur 
Aufnahme eines Proteokolls über Revisionsanträge und ihre Begründung 
in Strafsachen, sowie über weitere Beschwerden in Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, zur Aufnahme von Wechselprotesten und 
Vermögensverzeichnissen, zur Vornahme von Siegelungen und Ent- 
siegelungen, sowie zu den Geschäften, welche dem Gerichtsschreiber bei 
der Führung des Grundbuchs und des Schiffsregisters obliegen, sollen 
jedoch außer in den Fällen einer nothwendigen Aushülfe oder Vertretung 
(r. 10114.)
	        
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