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V. Im §. 39 Abs. 1 erhält die Nr. 4 folgende Fassung:
4. für die Ansprüche gegen den Landesfiskus in Betreff der Verpflichtung
zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer oder einer Stempelabgabe.
Der . 43 erhält folgende Fassung:
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke
der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präftdenten
des Landgerichts; sie kann von dem Justizminister auch dem zur Führung
der Aufsicht bei einem Amtsgerichte berufenen Richter übertragen werden.
Der K&. 49 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. die biaher zur Zuständigkeit des Kreisgerichts in Ratzeburg ge-
hörigen Familienfideikommißsachen und die Lehnssachen in Schleswig;
VIII. Im F§.#57 fällt der Hinweis auf die §§. 24, 32, 51 weg.
IX. Im K. 74 erhält der Abs. 1 folgenden Zusatz:
lp das thatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden;
öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrage des
Gerichts vorzunehmen.
X. Als §. 86 werden folgende Vorschriften eingestellt:
Sachverständige für gerichtliche Angelegenheiten im Allgemeinen
zu beeidigen, ist Sache der Justizwerwaltung. Das Gleiche gilt für
die Ausstellung von Zeugnissen über das in Preußen geltende Recht.
XI. Der §. 87 erhält folgenden Abs. 2:
Ueber Beschwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer
vom Gerichte verweigerten Beistandsleistung entscheiden die Oberlandes-
gerichte; eine Anfechtung dieser Entscheidungen findet nicht statt.
VI.
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VII.
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Artikel 131.
Der 5. 5 des Gesetzes, betreffend die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber,
vom 3. März 1879 (Gesetz Samml. S. 99) erhält folgende Fassung:
Die Gerichtsschreibergehülfen sind zur Wahrnehmung der Gerichts-
schreibergeschäfte befähigt.
Zur Ertheilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und von
Zeugnissen, welche sich auf die Rechtskraft der Urtheile beziehen, zur
Aufnahme eines Proteokolls über Revisionsanträge und ihre Begründung
in Strafsachen, sowie über weitere Beschwerden in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, zur Aufnahme von Wechselprotesten und
Vermögensverzeichnissen, zur Vornahme von Siegelungen und Ent-
siegelungen, sowie zu den Geschäften, welche dem Gerichtsschreiber bei
der Führung des Grundbuchs und des Schiffsregisters obliegen, sollen
jedoch außer in den Fällen einer nothwendigen Aushülfe oder Vertretung
(r. 10114.)