Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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nur solche Gerichtsschreibergehülfen verwendet werden, welche, abgesehen 
von der Erledigung der aktiven Dienstpflicht, die Vorbedingungen für 
die Anstellung als Gerichtsschreiber erfüllt haben. Das Gileiche gilt 
für die Entgegennahme von Anmeldungen zu dem Vereinsregister, 
Guterrechtsregister, Handelsregister, Genossenschaftsregister, Muster- 
register und Börsenregister. 
Artikel 132. 
Der §. 154 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz Samml. S. 237) 
wird aufgehoben. 
Artikel 133. 
In dem bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes bleiben für 
die Geschäfte, die den Gerichten in Ansehung der bis zum 1. Januar 1876 ge- 
führten Standesregister obliegen, die Landgerichte zuständig. Der Justizminister 
kann jedoch anordnen, daß diese Geschäfte auf die Amtsgerichte übergehen. 
Artikel 134. 
Die Gebührenordnung für Notare vom 25. Juni 1895 (Gesetz= Samml. 
S. 256) wird dahin geändert: 
I. Der §. 3 Abs. 1 erhält folgenden Zusaß: 
Bei Versteigerungen werden die Gebühren für die Beurkundung 
des Zuschlags nur dann auf den Mindestbetrag erhöht, wenn die 
Summe dieser Gebühren in einem Versteigerungsverfahren 1 Mark 
50 Pf. nicht erreicht. 
II. Der §. 5 erhält folgende Fafssung: 
Soweit die Notare für die Geschäfte zuständig sind, über welche 
der zweite Abschnitt des ersten Theiles, der F. 65 Nr. 1 und der §&. 81 
Abs. 2 des Preußischen Gerichtskostengesetzes Bestimmung treffen, er- 
halten sie die daselbst für die Thätigkeit des Richters festgesetzten Gebühren. 
III. Der §. 6 wird gestrichen. 
IV. Im K. 9 werden die Worte „Aufnahme"“, „aufgenommen“ ersetzt durch 
die Worte „Beurkundung““,beurkundet“i. 
V. Im S. 10 werden die Worte „sowie für den Verkehr des Notars mit 
den Hypothekenbewahrern" gestrichen. Hinter dem Worte „Legalisationen“ 
wird das Wort „sowie“ eingeschaltet. 
VI. Der §. 11 erhält folgende Fassung: 
Für die Vermittelung einer Auseinandersezung, die dem Notar 
von dem Gericht oder von den Betheiligten übertragen ist, erhält er 
das Zweifache des im H. 56 des Preußischen Gerichtskostengesetzes be-
	        
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