Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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zu erledigendes gerichtliches Theilungsverfahren oder Gütertrennungs- 
verfahren, sowie in Anschung der dem Grundtuchrechte noch nicht 
unterliegenden Grundstücke für die Anzeige der Hypothekenbestellung 
an den Versicherer, für Schuld= und Pfandverschreibungen, für die 
Anfertigung des Bordereau und für die Besorgung und Prüfung des 
Hypothekenauszugs die bisherigen Kostenvorschriften in Kraft. 
Artikel 135. 
Der Justizminister wird ermächtigt, den Tert der Gebührenordnung für 
Notare, wie er sich aus den im Artikel 134 bestimmten Aenderungen ergiebt, 
unter fortlaufender Nunnnernfolge der Paragraphen und unter Herstellung einer 
einheitlichen Schreibweise durch die Gesetz= Sammlung in der Weise bekannt zu 
machen, daß die Verweisungen auf die Vorschriften der Civilprozeßordnung und 
des Preußischen Gerichtskostengesees durch Verweisungen auf die entsprechenden 
Vorschriften der durch den Reichskanzler und den Justizminister bekannt gemachten 
Terxte ersetzt werden. 
Artikel 136. 
Die in den Artikeln 57, 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesttbuche gemachten Vorbehalte gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses 
Gesetzes. 
"1 Artikel 137. 
Für die Geschäfte, die in Vormundschafts-, Nachlaß und Theilungssachen 
der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen 
Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses den E. 
richten obliegen, sind die Civilsenate der Oberlandesgerichte zuständig; die örtliche 
Zuständigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Artikel 138. 
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch dieses 
Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen 
Vorschriften. 
Artikel 130. 
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze die bisherigen Vor- 
schriften noch künftig maßgebend sind, gilt das Gleiche auch für die durch dieses 
Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften. 
Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen 
ist, bleiben in den im Artikel 119 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Gebietstheilen die 
Vorschriften unberührt, welche die Mitwirkung der Ortsbehörden bei der Führung 
der öffentlichen Bücher über die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, insbesondere 
die Zuständigkeit zur Beurkundung der darauf bezüglichen Rechtsgeschäfte, betreffen. 
Die neuen Vorschriften über das Verfahren bei der Aufnahme gericht. 
licher oder notarieller Urkunden kommen auch dann zur Anwendung, wenn für
	        
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