Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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das beurkundete Rechtsverhältniß das bisherige Recht maßgebend bleibt. Das 
Gleiche gilt von der Vorschrift, wonach die Amtsgerichte und die Notare in 
Bezug auf die Zuständigkeit zur Aufnahme von Urkunden einander gleichstehen. 
Soweit nach den Uebergangsvorschriften die Zuständigkeit von Ortsbehörden 
begründet bleibt, kann der Justizminister die Zuständigkeit auf andere Behörden 
oder Beamte übertragen. In diesem Falle findet die Vorschrift des Artikel 126 
Abs. 1 entsprechende Anwendung; der Justizminister kann über die zu erhebenden 
Kosten Bestimmungen treffen. 
Artikel 140. 
Für die Anfechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maß- 
gebend; dies gilt auch dann, wenn nur die Entscheidung erster Instanz vor dem 
bezeichneten Zeitpunkt erfolgt ist. 
Artikel 141. 
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs an- 
hängiges Verfahren nach den Artikeln 5, 6 des Einführungsgesetzes zum Handels- 
gesetzbuche vom 24. Juni 1861 (Gesetz Samml. S. 449) finden die Vorschriften 
des §F. 135 Abs. 2 Saß 2 und des F. 136 des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Im Uebrigen bleiben 
die bisherigen Vorschriften maßgebend. 
Artikel 142. 
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister erfolgt auch 
dann nach den Vorschriften des neuen Rechtes, wenn die Eintragung aus der 
Zeit vor dem 1. Januar 1876 herrührt. 
Artikel 143. 
In dem Oberlandesgerichtsbezirke Cöln gelten für die bei dem Inkrast- 
treten dieses Gesetzes im Amte befindlichen Notare die Vorschriften des Artikel 102 
Abs. 1 mit folgender Maßgabe: 
Der aus dem Amte ausscheidende oder in einen anderen Amtsgerichtsbezirk 
versetzte Notar kann bis zum Ablaufe von drei Monaten nach dem Tage des 
Ausscheidens oder der Versezung dem Amntsgerichte seines bisherigen Amtssitzes 
zur weiteren Aufbewahrung der Papiere einen Notar bezeichnen, der in dem 
Bezirke dieses Gerichts seinen Amtssitz hat. Die gleiche Befugniß steht im Falle 
des Todes eines Notars den Erben zu. Das Amtsgericht hat die Papiere dem 
ihm bezeichneten Notar zu übergeben. 
Auf Grund der Vorschriften des vorigen Absatzes kann die Ucebergabe der 
Papiere an eincn anderen Notar nur einmal verlangt werden. Im Falle des Aus- 
scheidens, der Versetzung oder des Todes des anderen Notars findet die Abgabe 
der diesem auf Grund der Vorschriften des vorigen Absahes übergebenen Papiere 
an einen anderen Notar nicht statt. 
Ceseh-Samml. 1899. (Nr. 10114.) 52
	        
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