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das beurkundete Rechtsverhältniß das bisherige Recht maßgebend bleibt. Das
Gleiche gilt von der Vorschrift, wonach die Amtsgerichte und die Notare in
Bezug auf die Zuständigkeit zur Aufnahme von Urkunden einander gleichstehen.
Soweit nach den Uebergangsvorschriften die Zuständigkeit von Ortsbehörden
begründet bleibt, kann der Justizminister die Zuständigkeit auf andere Behörden
oder Beamte übertragen. In diesem Falle findet die Vorschrift des Artikel 126
Abs. 1 entsprechende Anwendung; der Justizminister kann über die zu erhebenden
Kosten Bestimmungen treffen.
Artikel 140.
Für die Anfechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maß-
gebend; dies gilt auch dann, wenn nur die Entscheidung erster Instanz vor dem
bezeichneten Zeitpunkt erfolgt ist.
Artikel 141.
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
hängiges Verfahren nach den Artikeln 5, 6 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuche vom 24. Juni 1861 (Gesetz Samml. S. 449) finden die Vorschriften
des §F. 135 Abs. 2 Saß 2 und des F. 136 des Reichsgesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Im Uebrigen bleiben
die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Artikel 142.
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister erfolgt auch
dann nach den Vorschriften des neuen Rechtes, wenn die Eintragung aus der
Zeit vor dem 1. Januar 1876 herrührt.
Artikel 143.
In dem Oberlandesgerichtsbezirke Cöln gelten für die bei dem Inkrast-
treten dieses Gesetzes im Amte befindlichen Notare die Vorschriften des Artikel 102
Abs. 1 mit folgender Maßgabe:
Der aus dem Amte ausscheidende oder in einen anderen Amtsgerichtsbezirk
versetzte Notar kann bis zum Ablaufe von drei Monaten nach dem Tage des
Ausscheidens oder der Versezung dem Amntsgerichte seines bisherigen Amtssitzes
zur weiteren Aufbewahrung der Papiere einen Notar bezeichnen, der in dem
Bezirke dieses Gerichts seinen Amtssitz hat. Die gleiche Befugniß steht im Falle
des Todes eines Notars den Erben zu. Das Amtsgericht hat die Papiere dem
ihm bezeichneten Notar zu übergeben.
Auf Grund der Vorschriften des vorigen Absatzes kann die Ucebergabe der
Papiere an eincn anderen Notar nur einmal verlangt werden. Im Falle des Aus-
scheidens, der Versetzung oder des Todes des anderen Notars findet die Abgabe
der diesem auf Grund der Vorschriften des vorigen Absahes übergebenen Papiere
an einen anderen Notar nicht statt.
Ceseh-Samml. 1899. (Nr. 10114.) 52