Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Artikel 145. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Burgeriichen Gesetzbuch in Kraft. 
Die Vorschrift des Artikel 135 tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Snogeholm, den 21. September 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. 
Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
  
(Nr. 10115.) Ausführungsgesetz zum Relchsgesetze vom 17. Mal 1898, betreffend Aenderungen 
der Civollprozeßordnung. Vom 22. September. 1899. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Das Ausführungsgesetz zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 
1879 (Gesetz= Samml. S. 281) wird dahin geändert: 
I. Die I§. 1, 4 bis 7, 11 bis 13, 16 bis 19, 23 bis 26, 29, 31, 32 
fallen weg. 
II. Der F. 3 erhält folgenden Abs. 2: 
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen 
Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des 
vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses. 
III. An die Stelle des F. 8 tritt folgende Vorschrift: 
Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht 
kann auch von dem Armenverbande beantragt werden, dem die Für- 
sorge für den zu Entmündigenden im Falle seiner Hülfsbedürftigkeit 
obliegen würde.
	        
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