Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

285 — 
IV. An die Stelle der Is. 20 bis 22 treten folgende Vorschriften: 
g. 20. 
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer 
Urkunde der im §. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, 
so erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der im §. 1017 
Abs. 2, 3 und in den 55. 1019, 1020, 1022 der Civilprozeßordnung 
vorgeschriebenen Bekanntmachungen, unbeschadet der Vorschriften des 
+S. 1009 Abs. 3 und des §. 1017 Abs. 2 Satz 2, durch einmalige 
Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Das Gericht 
kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu 
mehreren Malen erfolge. Die öffentliche Bekanntmachung des Auf- 
gebots erfolgt außerdem durch Anheftung an die Gerichtstafel. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. 
Unterbleibt die Bekanntmachung des Ausgebots im Deutschen 
Reichsanzeiger, so beginnt die Aufgebotsfrist mit der ersten Einrückung 
in den offentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Diese Einrückung tritt 
in dem bezeichneten Falle bei Anwendung des §. 1014 der Civilprozeß= 
ordnung an die Stelle der Einrückung in den Reichsanzeiger. 
G. 21. 
Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §#. 887, 927, 1104, 
1112, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf 
Grund des §. 765 des Handelsgesetzbuchs und des §. 110 des Gesetzes, 
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, er- 
schen, erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots in der im §. 20 
Abs. 1 bestinumten Art. Die Vorschrift des S. 20 Abs. 3 Satz 1 findet 
Anwendung. 
Ordnet das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesent- 
lichen Inhalts des Ausschlußurtheils an, so erfolgt sie durch einmalige 
Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. 
6. 22. 
Bei Aufgeboten, welche auf Grund des §. 1162 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs oder des F. 136 des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 ergehen, 
erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und 
des im 8. 1017 Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten Urtheils 
in der im §. 20 Abs. 1 bestimmten Art. 6n 
Die Aufgebotsfrist (90. 1014, 1015 der Civilprozeßordnung) 
muß mindestens drei Monate betragen. Die Vorschriften des F. 20 
Abs. 3 finden Anwendung. 
(I#r. 10115.)
	        
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