Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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V. Der 8. 27 erhält folgende Fassung: 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über das Aufgebots- 
verfahren finden auf Aufgebote, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen 
Vorschriften beruht, nur Anwendung, wenn nach den bestehenden Vor- 
schriften der Eintritt von Rechtsnachtheilen durch besonderen Beschluß 
des Gerichts festgestellt werden muß. 
In den im Abs. 1 bezeichneten Aufgebotsfällen kann nach §. 972 
der Civilprozeßordnung verfahren werden. 
Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mit- 
theilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann 
die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§§. 175, 213 der Civilprozeß- 
ordnung) erfolgen; die Postsendungen sind mit der Bezeichnung „Ein- 
schreiben“ zu versehen. 
VI. An die Stelle des §F. 28 tritt folgende Vorschrift: 
Bei Aufgeboten, welche auf Grund des Artikel 29 §. 11 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergehen, finden die 
Vorschriften über das Aufgebotsverfahren im Falle des §. 1104 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
VII. Der §F. 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Auf das Verfahren bei den nach der Gemeinheitstheilungsordnung 
zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landeötheilen des 
linken Rheinufers finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über 
Zustellungen, über den Umfang der Verpflichtung dritter Personen zur 
Vorlegung von Urkunden, über die Berechtigung zur Verweigerung 
eines Zeugnisses, über die Verpflichtung zur Erstattung eines Gut- 
achtens, über die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sach- 
verständigen, über die zur Erzwingung eines Zeugnisses oder Gutachtens 
zulässigen Maßregeln und über das Verfahren bei der Abnahme von 
Eiden entsprechende Anwendung. Im Uebrigen verbleibt es bei den 
bestehenden Vorschriften des Gesetzes vom 19. Mai 1851 (Gesetz- 
Samml. S. 383). Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet 
nicht statt. 
Artikel 2. 
Der §. 59 der Feldpolizeiordnung vom 1. November 1847 (Gesetz- Samml. 
S. 370) wird aufgehoben. 
Artikel 3. 
Der §. 32 Abs. 3 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 
(Geseh-Samml S. 321) erhält folgende Fassung: 
In den Fällen des §. 726 Abs. 1) der §H. 727 bis 729, 738, 
742, 744, des §. 745 Abs. 2 und des F. 745 der Oeutschen Civil- 
prozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des
	        
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