Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

 

Gemeinde  (V

Staatsaufsicht)  155

 

zulegen.  Dem  Kreisausschusse  liegt  die  Revision
der  Gemechnungen  in  der  Weise  ob,  daß  solche
alljährlich  bei  mehreren  Gem  des  Kreises  zu  erfolgen
  hat.  In  der  Rheinprovinz  erfolgt  die  endgültige
  Prüfung  und  Feststellung  der  Rechnung
durch  den  Landrat.  Im  Königreich  Sachsen
gehört  die  Justifizierung  der  Gem  Rechnung  uneingeschränkt
  zur  Zuständigkeit  des  Gemeinderats.
Die  Gesetzgebungen  der  süddeutschen  Staaten  —
Bayerns,  Württembergs,  sowie  Elsaß--Lothringens
  und  bedingt  auch
Badens  —  stehen  auf  dem  Standpunkte  obrigkeitlicher
  Abhörung  und  Bescheidung  der  Rechnungen.
  In  Hessen  ist  das  Gemzechnungswesen
  beim  staatlichen  Rechnungshof  zentralisiert.

Literatur:  Zur  Geschichte:  L.  Schönberg,
Die  Technik  des  Finanzhaushalts  der  deutschen  Städte  im
Mittelalter  1910.  Sodann  v.  Reitzenstein  (olly),
Kommunales  Finanzwesen  in  Schönberg  2.  Halbband
  1898;  Silbergleit,  Preußens  Städte  1908;
Uhland,  Die  Finanzgorganisation  der  deutschen  Städteverwaltungen
  1906;  Hövermann,  Zur  Reform  des
Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesens  1905.  S.  auch  die
Literaturnachweisung  in  den  Schriften  des  Vereins  für
Sozialpolitik  127  II,  262.  Ueber  das  formelle  Etats-,  Kassenund
  Rechnungswesen  der  Gemeinden  s.  auch  Constantini,
  Das  Kassen=  und  Rechnungswesen  der  Stadtgemeinden
  1903;:;  Kramer,  Leitfaden  für  das  Etats-,  Rechnungs-
  und  Revisionswesen  der  deutschen  Stadtgemeinden
1904:  Machowiz,  Grunds.  f.  d.  Etats-,  Kassen-=  und
Rev.  Wesen  der  Stadtgemeinden?  1908;  Kramer,  Kaufmännische
  oder  kameralistische  Buchjührung  für  Staats-  und
Gemeindebetriebe  1907;  Quensel,  Grundzüge  des  Städtischen
  Etatswesens  1910;  Buschkeil,  Das  Kassen=  und  Zahlungswesen
  der  staatlichen  und  kommunalen  Behörden  im
Königreich  Sachsen  (in  Münchener  Volkswirtsch.  Studien
1909).  Klapdor,  Die  kameralistische  Buchführung  1910;
Glaubach,  Buchführung  für  die  Stadt=  und  Gemeindeverwaltung
  1911;  Lesser,  Gemeindliches  Kassenwesen
in  Bayern  rechts  des  Rheins  1911.  Ferner  im  Pr.  Verwltt
Jahrg.  XXXII  S.  194  (Kramer  und  die  dort  äfltierte  Literatur
  über  kaufm.  und  kameralistische  Buchführung).

D.  Schwarz  (v.  Reitzenstein).

V.  Staatsaufsicht

Im  allgemeinen  behandelt  unter  „Gemeindeverwaltung“"
  S  105,  Einzelheiten  in  den  Artikeln
über  Gemeindeorganisation  S  55  ff.  und  Gemeindevermögen
  z.  B.  S.  110,  122,  148.  Eine
besondere  Darstellung  erfordert  noch

Preußen

In  der  räumlichen  Einteilung  des  Staatsgebietes
  stellt  die  Gem,  abgesehen  von  den  selbständigen
  Gutsbezirken,  die  unterste  Einheit  dar.  Daß
sie  als  solche  teils  unmittelbar,  teils  durch  Inanspruchnahme
  ihrer  Organe  im  weitesten  Umfange
zur  Besorgung  staatlicher  Geschäfte  herangezogen.
wird,  ist  bereits  erwähnt  worden.  Naturgemäß
liegt  der  größere  Teil  dieser  Aufgaben  auf
dem  Gebiete  der  Verwaltung  und  zwar  nicht  bloß
der  inneren,  sondern  auch  der  Militär-,  der  Steuerverwaltung
  usw.  Aber  auch  Justizsachen  sind  ihrer
Zuständigkeit  überwiesen,  sei  es,  daß  sie  direkt  mit
der  eigentlichen  Rechtsprechung  (der  Gewerbeund
  Kaufmannsgerichte),  sei  es,  daß  sie  mit  der

Wahrnehmung  einzelner  Geschäfte  der  freiwilli-,

gen  Gerichtsbarkeit  betraut  wurde  —  BGB
§l  2249,  2250;  AG  z.  BGB  a  80;  preuß.  G  über
die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  v.  21.  9.  99  a  104
bis  127  —  und  an  der  Gesetzgebung  ist  die  Gem
insofern  beteiligt,  als  sie  durch  den  Erlaß  von  Ortsstatuten
  und  Polizeiverordnungen  Rechtsnormen
schaffen  kann,  die  innerhalb  ihres  Gebietes  für
jedermann  gleich  einem  Gesetz  Geltung  haben.
Der  Erlaß  von  Ortsstatuten  gehört  im  wesentlichen
  allerdings  nur  noch  formell  hierher,  materiell
  fällt  er  überwiegend  bereits  in  den  andern
Teil  des  Wirkungskreises  der  Gem,  welcher  der
Besorgung  ihrer  eigenen  Angelegenheiten  gewidmet
  ist.  Das  Recht  zur  Selbstverwaltung  dieser
  Angelegenheiten  ist  der  Gem  in  allen  Gem-Gesetzen
  gewährleistet,  ohne  daß  irgendwo  gesagt
wird,  welcher  Art  denn  nun  diese  eigenen  Angelegenheiten
  der  Gem  sind.  Aus  dem  Mangel  solcher
  Bestimmungen  folgt  aber  lediglich,  daß  die
Wirksamkeit  der  Gem  als  solcher  grundsätzlich  unbeschränkt
  und  nur  in  räumlicher  Beziehung  durch
den  lokalen  Charakter  der  Gem  Aufgaben  überhaupt
  begrenzt  ist.  Was  die  Wohlfahrt  des  Ganzen,
  die  materiellen  Interessen  und  die  sittliche
und  geistige  Entwickelung  des  Einzelnen  zu
fördern  vermag  und  der  Gem  nach  Maßgabe  ihrer
Kräfte  erreichbar  ist,  kann  diese  daher  in  den  Bereich
  ihrer  Wirksamkeit  ziehen,  denn  „die  deutsche
Gem  umfaßt  ihrer  Entwickelung  und  ihrem  Wesen
nach  einen  allgemeinen  Komplex  wirtschaftlicher,
gesellschaftlicher  und  politischer  Zwecke,  welche
die  Gesetzgebung  nur  durch  das  Staatsaufsichtsrecht
  begrenzt  hat“:  OVG.2,  190;  12,  158;  13,  128.

Um  die  Regelung  ihrer  Angelegenheiten  mit
der  Kraft  objektiver  Rechtsnormen  auszustatten,
ist  der  Gem  das  Mittel  des  Ortsstatuts  gegeben.
Als  obligatorische  Zusammenfassung  aller  vom
Genesetz  dahin  verwiesenen  Punkte  ist  das  Ortsstatut
  nur  den  StO  Ha.  und  S.--H.  bekannt.
Die  übrigen  Gem  —  in  LG#O  Ha.  ist  nichts  gesagt,
  doch  gilt  dasselbe  —  sind  lediglich  befugt,
über  solche  Angelegenheiten  der  Gem  und  solche
Rechte  und  Pflichten  ihrer  Mitglieder,  hinsichtlich
  deren  das  betr.  Gem  Gesetz  Verschiedenheiten
gestattet  oder  keine  ausdrücklichen  Bestimmungen
enthält,  sowie  über  sonstige  eigentümliche  Verhältnisse
  und  Einrichtungen  statutarische  Anordnungen
zu  treffen,  die  der  Genehmigung  durch  den  Kreisbezw.
  Bezirksausschuß  bedürfen  (Zust  G  8#  16,  31).
Als  Besonderheit  der  StO  und  LGO  H.-N.  ist
anzumerken,  daß  die  Entwürfe  zu  solchen  Anordnungen
  vor  dem  endgültigen  Beschlusse  der  Gem-Vertretung
  zur  öffentlichen  Kenntnis  in  der  Gem
zu  bringen  sind,  damit  jedes  Gem  Mitglied  in  die
Lage  versetzt  wird,  binnen  2  Wochen  bei  dem  Gem-Vorstand
  Einwendungen  zu  erheben,  dic  dieser

der  Gem  Vertretung  zur  Beschlußfassung  vorzulegen
  hat.  Aehnlich  bestimmt  der  §  142  GewO,
daß  alle  auf  Grund  dieses  Gesetzes  (38  23  Abs  3,
33,  34,  105,  119  a,  120)  zulässigen  Ortsstatute
erst  nach  Anhörung  beteiligter  Gewerbetreibender
und  Arbeiter  erlassen  werden  dürfen.  Außer  den
danach  in  Betracht  kommenden  Materien  sind  der
Regelung  durch  Ortsstatut  kraft  besonderer  gesetzlicher
  Vorschriften  ferner  zugänglich:  die  Verteilung
  der  Quartier=  und  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht,  die  Regelung  des  Anbaues  an
öffentlichen  Straßen  und  die  Aufbringung  der
Kosten  für  sie,  das  Sparkassenwesen,  die  Ein-