VI. Der 8. 24 fällt weg.
VII. Im §. 54 tritt an die Stelle des Abs. 5 folgende Vorschrift:
Erscheint in dem ersten zur Leistung eines Eides bestimmten
Termine der Schwurpflichtige nicht, so darf ein Urtheil erst erlassen
werden, wenn innerhalb einer Rothfrist von einer Woche nach dem
Termin ein Antrag auf nachträgliche Abnahme des Eides nicht gestellt
worden ist.
VIII. Der §. 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
War das Versäumnißurtheil vom Reichsgericht erlassen, so sind
die Akten mit dem Einspruche diesem Gerichte zu übersenden.
IX. Der K. 65 erhält folgende Fassung:
Ein Versäumnißurtheil ist in der Berusungsinstanz nicht zu er-
lassen.
X. Der F. 76 erhält folgenden Zusatz:
„gegen Entscheidungen in Betreff der Prozeßkosten, unbeschadet der
Vorschrift des §. 96 Abs. 2 nur, wenn außerdem die Beschwerde-
summe den Betrag von einhundert Mark übersteigt“.
. Als §. 83 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Bestimmung des 8. 711 der Civilprozeßordnung findet auf
die Urtheile des Oberlandeskulturgerichts entsprechende Amwendung.
Wenn auf Ausführung des Gegenstandes einer Auseinandersetzung
erkannt wird, so finden die IF. 710 bis 719 der Civilprozeßordnung
keine Anwendung. Für diesen Fall verbleibt es bei der Vorschrift des
S. 6 der Verordnung vom 22. November 1844.
XlI. Im F. 84 wird der letzte Absatz gestrichen.
XIII. Im §. 88 werden die Worte: poder handelt es sich um die Vollstreckung
eines Urtheils für die Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten
Gläubigers oder gegen die Nechtsnachsecger des in demselben bezeichneten
Schuldners“ ersetzt durch die Worte:
„oder handelt es sich in den Fällen, wo solches zulässig ist, um die
Vollstreckung des Urtheils für oder gegen eine andere als die in dem
Urtheile bezeichnete Person“.
XIV. Im 8. 96 wird
a) im Abs. 3 hinter den Worten: „neben den #. eingeschaltet:
„Da, 10 a
) die Verweisung „G. 43 des Ausführungsgesetzes vom 10. März 18797“
*
W-
—
—
gestrichen, ««»
e) als Abs. 4 folgende Vorschrift hinzugefügt:
Die §&§l. 5, 6 des Deutschen Gerichtskostengesetzes sowie die
K. 16, 17, 129 des Preußischen Gerichtskostengesetzes finden
Anwendung.