Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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XV. Im 6.090 wird hinter dem Worte Oist“ eingeschaltet: 
„, mmbeschadet der Vorschrist des §. 9a des Deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes,“. 
XVI. In dem Gesete werden die angezogenen Vorschriften der Deutschen Civil- 
prozeßordnung durch folgende Vorschriften der Civilprozeßordnung in der 
Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 
ersetzt und zwar: 
im &. 8 Abs. 3 die 6. 97 bis 100 durch die §. 102, 104 bis 107; 
im §. 12 Abs. 1 die K. 133 bis 144 durch die N. 142 bis 158; 
im §. 23 Abs. 1 die K. 105 bis 172 durch die SF. 180 bis 184, 
186 bis 189) 
im . 35 absn die §#§. 217 bis 219, 222 durch die §#. 239 bis 
242, 245; 
im F. 88 die §§. 66.4, 665 durch den §. 726 Abs. 1, die 80.727 
bis 729, 738, 742, 744, den §. 745 Abs. 2 und den §. 749; 
im K&. 89 Abs. 2 die §F. 678, 681, 685, 693, 698, 699 771 
durch die W#. 758, vö61, 763, 706, 779, 787, 789, 790, 685. 
Artikel 5. 
Der é. 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus 
Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. Angust 1897 
(Gesetz-Samml. S. 388) erhält folgende Fassung: 
In den Fällen des §. 720 Abs. 1, der . 727 bis 729, 738, 
742, 744, des §. 745 Abs. 2 und des §. 749 der Civilprozeßordnung 
ist die vollstreckkare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amttsgerichts 
zu ertheilen, in dessen Bezirke die Anstalt ihren Sitz hat. 
Artikel 6. 
Oieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Artikel 7. 
Der Justizminister wird ermächtigt, schon ver dem im Artikel 6 bezeichneten 
Jeitpunkte den Text des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung 
vom 241. März 1879, wie er sich aus den Aenderungen im Artikel 1 ergiebt, 
unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch die Gesez-Sammiung 
bekanmt zu machen. Hierbei ist der §. 33 des Gesetzes wegzulassen. 
Bezüglich des Textes des Geetzes, betreffend das Verfahren in Auseinander= 
setzungsangelegenheiten, vom 18. Febrnar 1880, wie er sich aus den Aenderungen 
im Artikel 4 ergiebt, wird dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und 
Forsten und dem Justizminister die gleiche Ermächtigung ertheilt. Bei der Be- 
Geiet Samml. 1870. (Nr. 10115. 53
	        
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