Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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kanntmachung sind diejenigen Worte des Gesetzes, welche sich nur auf die die 
Stelle von Generalkommissionen einnehmenden Regierungen und auf die Spruch- 
kollegien für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten beziehen, sowie die §#. 30, 
104 bis 111 des Gesetzes weggulassen. 
In den bekannt zu machenden Texten ist den Verweisungen auf Vorschriften 
der Civilprozeßordnung das Gesetz in der Fassung des durch den Reichskanzler im 
Reichs-Gesepblatte für 1898 S. 410 veröffentlichten Textes, den Verweisungen 
auf Vorschriften des Preußischen Gerichtskostengesetzes das Gesetz in der Fassung 
des durch den Justizminister in der Gesetz Sammlung veröffentlichten Tertes zu 
Grunde zu legen. 
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften der in den Abs. 1, 2 bezeichneten 
Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der nach den vorstehenden 
Bestimmungen bekannt gemachten Texte an ihre Stelle. 
Artikel 8. 
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften der Verordnung, 
betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, 
vom 7. September 1879 (Gesetz Samml. S. 591) verwiesen ist, treten die ent- 
sprechenden Vorschriften einer dieses Verfahren anderweit regelnden Königlichen 
Verordnung an ihre Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Skabersjö, den 22. September 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. 
Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
 
	        
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