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(Nr. 10116.) Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Jwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung. Vom 23. September 1899.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r9
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
Erster Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken
im Wege der Zwangsvollstreckung.
Artikel 1.
Oeffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des §. 10 Abs. 1 Nr. 3
und des 8. 156 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Jwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 sind:
1. die zur Erfüllung der Deichpflicht erforderlichen Beiträge und Leistungen,
ohne Unterschied, ob sie von der zuständigen Staatsbehörde ausge-
schrieben sind oder aus der auf einem Deichverbande beruhenden Deich-
pflicht entspringen;
2. die auf einem nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und
Leistungen, die auf dem Grundstücke nach Gesetz oder Verfassung haften
(gemeine Lasten).
Die im Abs. 1 unter Nr. 1 bezeichneten Lasten gehen den unter Nr. 2
bezeichneten im Range vor.
Artifel 2.
Zu den gemeinen Lasten gehören namentlich:
1. Abgaben und Leistungen, die aus dem Kommunal-, Kirchen., Pfarr-
oder Schulverband entspringen oder an Kirchen, Pfarren, Schulen,
Kirchen, oder Schulbediente zu entrichten sind;
Beiträge, die aus der Verpflichtung zu öffentlichen Wege-, Wasser-
oder Uferbauten entstehen;
Beiträge, die an öffentliche Meliorationsgenossenschaften oder andere
einen gemeinnützigen Zweck verfolgende Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, insbesondere an Verbände, welche die Versicherung ihrer
Mitglieder gegen den durch Brand) Hagelschlag oder Viehsterben ent-
stehenden Schaden bezwecken, zu entrichten sind;
. diejenigen Beiträge zur Entschädigung oder zu den Kosten der Schutz-
anlagen, welche nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen
und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875 (Gesetz= Samml. S. 416)
den Eigenthümern gefährdeter oder gefahrbringender Grundstücke auf-
erlegt sind.
(Nr. 10116.) 63°7
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